Rechtswörterbuch

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Handelsrecht

 Normen 

HGB

GmbHG

AktG

GenG

 Information 

1. Geschichte des Handelsrecht

Zwar waren schon im römischen Recht einige Vorschriften speziell für den Handelsverkehr bekannt, die Entwicklung eines nur für den Handel geltenden Sonderrechts setzte aber erst seit dem Mittelalter ein.

Im 18. und 19. Jahrhundert fand in vielen europäischen Ländern eine verstärkte Festschreibung und Kodifizierung von handelsrechtsspezifischen Vorschriften statt. Mit der Verabschiedung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) von 1861 wurde erstmals ein für alle deutschen Länder übereinstimmend geltendes Handelsgesetz eingeführt.

Das heute geltende Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) trat zeitgleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (- BGB - vom 18. August 1896, RGBl. S. 195) am 1. Januar 1900 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist das HGB mehrfach geändert worden, wobei die wichtigste Änderung wohl in der Herausnahme des Aktienrechts zu sehen ist. Die letzte Handelsrechtsreform vollzog sich am 1. Juli 1998. Sie beinhaltete u. a. die Neudefinition des Kaufmannsbegriffs (Kaufmann), die Liberalisierung des Firmenrechts, die Reform des Rechts der Personenhandelsgesellschaften und die Änderung der Rechtsfolgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters.

2. Rechtsgrundlagen des Handelsrechts

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Handelrechts sind

  • das Handelsgesetzbuch (HGB)

  • das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

  • das Aktiengesetz (AktG)

  • das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

  • das Handelsgewohnheitsrecht und die Handelsbräuche

So weit das Handelsrecht keine speziellen Sondervorschriften enthält, müssen die Normen des Bürgerlichen Rechts (BGB) herangezogen werden. Ebenso wie das BGB ist das Handelsrecht ein Teil des Privatrechts und zwar das besondere Privatrecht der Kaufleute. Das Handelsrecht ist für die besonderen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs zugeschnitten, indem spezielle Vorschriften z. B. für eine rasche Abwicklung von Handelsgeschäften (Kaufmännisches Bestätigungsschreiben), für schnelle Rechtsklarheit und Publizität oder auch für eine erhöhte Selbstverantwortung der Kaufleute (Rügepflicht) geschaffen worden sind. Die allgemeinen Bestimmungen des BGB gelten nur subsidiär zu den Bestimmungen des Handelsrechts, d. h. nur wenn keine spezielleren handelsrechtlichen Vorschriften vorhanden sind, kommt das BGB zur Anwendung.

Obwohl das Handelsrecht grundsätzlich ein Sonderrecht für Kaufleute ist, gelten viele Normen (vgl. §§ 343 ff. HGB) jedoch auch für Nichtkaufleute, und zwar wenn diese Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten vornehmen (sog. einseitiges Handelsgeschäft).

Zu erwähnen bleibt, dass das Grundgesetz (GG), das in der Gesetzeshierarchie der Bundesrepublik Deutschland an oberster Stelle steht, selbstverständlich auch als oberste Rechtsquelle im Handels- und Wirtschaftsrecht von Bedeutung ist (Berufsfreiheit).

Neben den erwähnten Gesetzen befinden sich handelsrechtliche Vorschriften noch in zahlreichen anderen Vorschriften, wie z. B. im Wechselgesetz (WG), im Scheckgesetz (ScheckG), im Börsengesetz (BörsG), oder im Patentgesetz (PatG), um nur einige zu nennen.

Eine große Bedeutung für die Rechtsbeziehungen im Handelsrecht kommt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

 Siehe auch 

Actio pro socio

Handelsgeschäft

Handwerkskammer

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Kaufmann

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Prokura

Rügepflicht

Vertragsstrafe - Handelsrecht

Lettl: Der Grundsatz der akzessorischen Haftung im Zivil- und Handelsrecht; ZGS (Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht) 2004, 238