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Verbraucherdarlehen

 Normen 

§§ 491 - 512 BGB

§§ 655a ff. BGB

 Information 

1. Einführung

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Gewährung eines Gelddarlehens.

Die Europäische Union hat die Verbraucherkredit-Richtlinie erlassen. Der Inhalt wurde in die §§ 491a - 512 BGB eingefügt.

Hinweis:

Zu den Inhalten des Wohnimmobilienkredits siehe den Beitrag "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag".

2. Begriffsbestimmung

Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 BGB grundsätzlich alle entgeltlichen Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Auch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und Renovierungsdarlehen werden (weiterhin) von dem Anwendungsbereich erfasst.

Ausgeschlossen sind die in § 491 Absatz 2 BGB aufgeführten Vertragsarten, so z.B. Verbraucherdarlehensverträge von unter 200,00 EUR.

Ein Darlehensvertrag, in dem keine Zinsen oder Gebühren vereinbart werden (Null-Prozent-Darlehen) ist kein entgeltlicher Darlehensvertrag (BGH 30.09.2014 - XI ZR 168/13).

3. Form

Die Schriftform ist gemäß § 492 BGB einzuhalten, wobei die elektronische Form genügt.

Weder die Unterschrift auf einem Tablet-Computer mit dem damit verbundenen auf dem Schreibtablett gespeicherte elektronische Dokument noch der Ausdruck in Papierform entsprechen der gebotenen Schriftform oder elektronischen Form (OLG München 04.06.2012 - 19 U 771/12).

4. Vorvertragliche Informationspflichten

Es wurden für den Unternehmer umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten geregelt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll mit der Auskunft der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage der vom Darlehensgeber angebotenen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung seiner eigenen Wünsche verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder wider einen Vertragsabschluss zu fällen:

Rechtsgrundlage der vorvertraglichen Informationspflichten ist § 491a BGB, der Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten ist in Art. 247 EGBGB geregelt.

Daneben hat der Verbraucher gemäß § 491a Absatz 2 BGB einen eigenständigen Anspruch auf einen Vertragsentwurf.

Gemäß § 491a Absatz 3 BGB muss der Unternehmer dem Darlehensnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen angemessen erläutern.

Erläutern bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643), dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verständlich zu machen hat. Der Umfang der Erläuterung hängt von der Komplexität des konkreten Darlehensgeschäfts und auch von der Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers ab, soweit diese dem Darlehensgeber erkennbar ist. Die Erläuterungspflicht ist aber nicht dahin gehend zu verstehen, dass vor dem Vertragsschluss regelmäßig ein direktes Gespräch zwischen den Vertragsparteien erforderlich wäre, in dem sich der Darlehensgeber von der Person des Darlehensnehmers ein Bild zu machen hat. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll nämlich insbesondere auch den Abschluss grenzüberschreitender Verbraucherkredite erleichtern, bei denen aber oftmals schon die Entfernung einem direkten Gespräch entgegenstehen wird.

Die Erfüllung der Erläuterungspflichten soll am Verständnis des durchschnittlichen Darlehensnehmers ausgerichtet sein, wenn nicht z.B. aufgrund erfolgter Rückfragen Anhaltspunkte für etwas Abweichendes erkennbar sind. Je höher die Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder, soweit erkennbar, auch des konkreten Darlehensnehmers sind, eine Vertragsklausel zu begreifen, desto höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Erläuterungspflicht zu stellen.

5. Angabe der Höhe der Darlehnskosten

Zu den von dem Darlehnsgeber anzugebenden Kosten bzw. den Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses siehe den Beitrag "Preisangabe bei Krediten".

Formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen benachteiligen den Privatkunden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (BGH 13.05.2014 - XI ZR 405/12).

6. Pflichtiger Inhalt des Vertrages

Gemäß § 492 BGB muss der Vertrag die in Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB genannten Inhalte aufweisen.

7. Rechtsfolgen eines Formverstoßes

Sofern die Schriftform nicht eingehalten ist oder eine Pflichtangabe fehlt, ordnet § 494 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags an. Der jeweilige Formmangel wird aber geheilt, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen oder in Anspruch genommen hat.

8. Informationspflichten während des Vertragsverhältnisses

Die dem Darlehensgeber während des Vertragsverhältnisses obliegenden Informationspflichten sind in § 493 BGB geregelt.

9. Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

Mit § 504a BGB wird bestimmt, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Beratung anbieten muss, wenn der Darlehensnehmer die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch nimmt, der 75 % des vereinbarten Höchstbetrags der Überziehungsmöglichkeit übersteigt. Mit diesen Anforderungen wird das Kriterium des Koalitionsvertrags "dauerhafte und erhebliche Inanspruchnahme des Dispositionskredits" konkretisiert.

Als dauerhaft ist eine Überziehung anzusehen, wenn sie nicht mehr dem Zweck des Überziehungskredits, die Überbrückung finanzieller Engpässe für einen kurzen Zeitraum zu ermöglichen, entspricht. Eine ununterbrochene Inanspruchnahme von sechs Monaten lässt auf längerfristigen Finanzbedarf schließen, der gegebenenfalls günstiger durch Ratenkredite gedeckt werden könnte. Sie ist deshalb als dauerhaft anzusehen. Ununterbrochen ist die Überziehung, wenn trotz eventueller Zahlungseingänge in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ein ausgeglichener Kontosaldo vorliegt. Als erheblich ist die Überziehung anzusehen, wenn sie durchschnittlich 75  % des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Sie bewegt sich dann im oberen Bereich des unter Berücksichtigung der Bonität des Verbrauchers vereinbarten Rahmens. Der Durchschnitt wird berechnet, indem der Mittelwert der Inanspruchnahme über den Zeitraum von sechs Monaten gebildet wird. Die Inanspruchnahme kann daher schwanken und muss nicht kontinuierlich über 75 % des Höchstbetrags liegen.

10. Widerruf

Dem Darlehensnehmer steht das allgemeine Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu.

Abweichend von den allgemeinen Widerrufsrecht ist in § 356b BGB der Beginn der Widerrufsfrist geregelt:

Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich frühestens mit Vertragsschluss. Liegt dem Darlehensnehmer jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht die in § 356b Abs. 1 BGB genannte Urkunde vor, beginnt die Frist noch nicht zu laufen, sondern erst dann, wenn die Urkunde ihm zur Verfügung steht.

Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Im Falle des § 494 Abs. 7 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

Eine Musterwiderrufsinformation ist in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB eingefügt.

Bezüglich des Anspruchs des Darlehensnehmers auf Herausgabe der auf die Zins- und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogenen Nutzungen nach dem ausgesprochenen Widerruf gilt Folgendes:

"Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird zugunsten des Darlehensnehmers (widerleglich) vermutet, die Bank als Darlehensgeber habe Nutzungen auf vom Darlehensnehmer vereinnahmte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe der von ihr spiegelbildlich beanspruchbaren Verzugszinsen gezogen. (...) Der Darlehensnehmer, dem nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung als Rückgewährgläubiger die widerlegliche Vermutung zugutekommt, die Bank als Rückgewährschuldner habe aus Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen, hat daneben aus § 242 BGB keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen" (BGH 17.04.2018 - XI ZR 446/16).

 Siehe auch 

Darlehen

E-Commerce - Verbraucherkredit

Gelddarlehensvertrag

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Preisangabe bei Krediten

Verbrauchsgüterkaufvertrag

OLG Naumburg 01.02.2013 - 10 U 29/12 (Rückforderungsdurchgriff auf weitergezahlte Raten nach Rücktritt vom Kaufvertrag)

BGH 07.06.2011 - XI ZR 388/10 (Unwirksamkeit der Darlehenskontoführungsgebühr in Banken-AGB)

Assies/Heise u.a.: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019

Graf v. Westphalen: Zustimmungsfiktion zur Vertragsänderung im Verbraucher- und Unternehmerverkehr; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3145

Braunschmidt: Der Widerruf im Bankrecht - Richtlinienkonforme Auslegung und Belehrungswirren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1558

Dawirs: Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen - Ausschluss auch bei laufenden Verträgen und Sonderwissen des Darlehensnehmers?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 439

Duchstein: Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1409

Riehm: Das Ende der "Null-Prozent-Finanzierungen"? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3692

Röß: Die Verjährungshemmung bei Verbraucherdarlehensverträgen. Zur Anwendbarkeit des § 497 III 3 BGB auf geduldete Kontoüberziehungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1249

Schmidt-Kessel/Kramme: Handbuch zum Verbraucherrecht; 1. Auflage 2018

Schwintowski: Bankrecht; 6. Auflage 2022

Servais: Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3748

Tiffe: Die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen; Verbraucher und Recht - VuR 2012, 127