Rechtswörterbuch

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Minderung

 Normen 

§ 441 BGB

§ 638 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Minderung ist ein Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht. Es handelt sich dabei um die Herabsetzung des Preises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung.

Die Minderung ist in § 441 BGB geregelt.

Hinweis:

Im Folgenden wird nur die Rechtslage der Minderung nach dem Kaufvertragsrecht dargestellt. Die Minderung des Werkvertrages ist in dem Beitrag "Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz" erläutert.

2. Vorrang der Nacherfüllung

Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache muss der Käufer zunächst dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

Erst wenn diese fehlgeschlagen ist oder verweigert wird, besteht der Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag nach Wahl des Käufers, wobei die Wahl dann bindend ist. Dies hat weitreichende Folgen:

"Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen" (BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17).

Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, d.h. der Käufer kann die Rechtsfolgen der Minderung durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer herbeiführen.

3. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Minderung sind:

  • Der Kaufgegenstand ist mangelhaft.

  • Es ist der schlecht erfüllenden Partei eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt worden.

  • Diese Frist ist abgelaufen.

  • Die Minderung ist gegenüber dem Verkäufer erklärt worden.

Die Fristsetzung ist gemäß §§ 323, 440 BGB entbehrlich, wenn

  • der Verkäufer die Leistung bzw. die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,

  • ein Fixgeschäft vorliegt,

  • die Nacherfüllung unzumutbar oder unmöglich ist,

  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist

    Hinweis:

    Eine Nacherfüllung gilt gemäß § 440 S. 2 BGB nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

    oder

  • besondere Umstände die sofortige Geltendmachung der Minderung rechtfertigen.

Anders als bei der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der Kaufpreis auch wegen eines unerheblichen Mangels gemindert werden.

4. Berechnung

Bei der Minderung ist gemäß § 441 Abs. 3 BGB der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Die Minderung wird daher nach folgender Formel berechnet:

Geminderter Kaufpreis = Wert der Sache mit dem Mangel x vereinbarter Kaufpreis : Wert der mangelfreien Sache

5. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche beträgt gemäß § 438 BGBzwei Jahre.

Daneben bestehen drei Sondergewährleistungsfristen:

  • Handelt es sich bei der Kaufsache um ein Bauwerk oder ist die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren die Ansprüche in fünf Jahren.

  • Besteht der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, verjähren die Ansprüche in 30 Jahren.

  • Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, verjährt der Anspruch in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese ist auf drei Jahre verkürzt worden, beginnt aber erst, wenn der Käufer von den Umständen Kenntnis erhält bzw. erlangen müsste, die seinen Anspruch begründen.

 Siehe auch 

Kaufvertrag

Kaufvertrag - Gewährleistung

Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht

Kaufvertrag - Tiere

Mietminderung

Tierkauf - Gewährleistung

Verbrauchsgüterkaufvertrag

BGH 05.11.2010 - V ZR 228/09 (Schadensersatz statt Minderung wenn der Betrag der Minderung nicht ermittelt werden kann)

BGH 09.01.2003 - VII ZR 181/00 (Definition der Gebrauchsbeeinträchtigung, Berechnung der Minderung)

Eichel: Minderung und kleiner Schadensersatz im Kauf- und Werkrecht; Juristische Schulung - JuS 2011, 1064