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Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht

Normen

§ 280 BGB

§ 281 BGB

Information

1 Als Gewährleistungsanspruch

Der Käufer hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 437, 440, 280, 281 BGBneben dem Anspruch auf Rücktritt oder Minderung einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

Der Schadensersatzanspruch selbst ist nicht im Kaufrecht, sondern im allgemeinen Schuldrecht geregelt: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung sind gemäß §§ 280, 281 BGB, dass

  • die Kaufsache mangelhaft ist (Pflichtverletzung),

  • dem Verkäufer eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt wurde (es ist keine Ablehnungsandrohung erforderlich!),

    Für eine Fristsetzung genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (BGH 18.03.2015 - VIII ZR 176/14).

    Die Fristsetzung ist gemäß §§ 440, 281 BGB entbehrlich, wenn

    • der Verkäufer die Vertragsleistung ernsthaft und endgültig verweigert,

    • die Nacherfüllung unzumutbar oder fehlgeschlagen ist,

    • der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert,

    • es sich um ein Fixgeschäft handelt oder

    • besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen.

  • diese Frist abgelaufen ist und

  • die mangelhafte Vertragsleistung in den Schuldbereich des Verkäufers fällt.

Der Schadensersatz kann sowohl für Mangel- als auch für Mangelfolgeschäden verlangt werden.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437, 284 BGB geltend machen.

2 Als deliktischer Schadensersatzanspruch

Die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs ist möglich gegen eine Person, die am Kaufvertrag nicht direkt als Vertragspartner beteiligt war, z.B. den Geschäftsführer der Verkäuferin aufgrund einer arglistigen Täuschung. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09).

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