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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1985, Az.: VIII ZR 54/84

Vorliegen eines Sachmangels bei einem Kraftfahrzeug; Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses in einem Formularvertrag; Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1985
Aktenzeichen
VIII ZR 54/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.12.1983
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1985, 489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 967-968 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Autohändler Karl-Heinz C., D. straße 7 in B.,

Prozessgegner

Thomas J., H. straße 8 A in B.,

Amtlicher Leitsatz

Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: BMW 520) sichert der Verkäufer dem Käufer über den Fortbestand der Voraussetzungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinaus nicht zu, daß das Fahrzeug mit einem dem Fahrzeugtyp entsprechenden Motor ausgerüstet ist (Ergänzung zum Senatsurteil vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81 = WM 1982, 1382 = NJW 1983, 217).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte vom Beklagten am 8. November 1982 einen gebrauchten Pkw des Fabrikats BMW. In dem handschriftlich vervollständigten Formularvertrag heißt es unter anderem:

§ 1 - Kaufgegenstand, Kaufpreis, Zahlung

1.
Der Verkäufer verkauft hiermit an den Käufer:

Bezeichnung des Fahrzeugs/Fabrikat: BMW 520

Fahrgestell-Nr.: 3722413

Tag der ersten Zulassung: 4.6.73

Nr. des Kraftfahrzeugsbriefs: 48658572

Km-Stand: -

Amtliches Kennzeichen: ...

in gebrauchtem Zustand, nach Probefahrt und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung zum Preise von DM 3.000 ...

...

4.
Der Käufer leistet bei Vertragsabschluß eine bare Anzahlung von in Worten: DM - Eintausend - 1.000,- à Konto erhalten

Der Verkäufer bestätigt, diesen Betrag richtig empfangen zu haben.

Die Zahlung des Restkaufpreises erfolgt bei Übergabe des Fahrzeugs am 9.11.82 ...

§ 2 Übergabe

...

2.
Dem Käufer ist bekannt, daß sich der Kaufgegenstand in gebrauchtem Zustand befindet. Er hat sich von dessen Zustand überzeugt und kauft ihn unter Verzicht auf jegliche Gewährleistung. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden.

2

Der für das Fahrzeug ausgestellte Ersatz-Kfz-Brief enthält unter anderem folgende Eintragungen:

5
Antriebsart: Otto

6
Leistung: kW bei min-1 k 85/5800

8
Hubraum ccm: 1.977

3

Bei dem Verkaufsgespräch wies der Beklagte darauf hin, daß der Motor neu eingestellt werden müsse. Der Kläger übernahm es, dafür zu sorgen. Im übrigen streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte bei dieser Gelegenheit erklärt hat, das Fahrzeug habe einen Austauschmotor (so der Kläger) oder der Vorbesitzer habe in das Fahrzeug einen anderen Motor eingebaut (so der Beklagte).

4

Am selben Tag verkaufte der Kläger dem Beklagten ebenfalls aufgrund Formularvertrages seinen gebrauchten, bei einem Unfall beschädigten Pkw Opel Ascona. In diesem Vertrag ist der Gesamtkaufpreis mit 1.000 DM angegeben und die Barzahlung dieses Betrages quittiert worden.

5

Der Kläger übernahm den BMW am 10. November 1982 und leistete bei dieser Gelegenheit eine Barzahlung von 1.300 DM und gab vier bereifte Autoräder vereinbarungsgemäß im Werte von 700 DM in Zahlung.

6

Bei dem Versuch, den Motor einzustellen, stellte die vom Kläger beauftragte Firma A.-L.-S. GmbH am 12. November 1982 fest, die Kompression des vierten Zylinders sei nicht einwandfrei. Eine Untersuchung des Fahrzeugs bei der BMW Vertragswerkstatt Richard S. KG am 15. November 1982 ergab, daß es mit einem für die Baureihe 1602 bestimmten Motor ausgestattet war, der 85 PS leistet. Die Soll-Leistung des serienmäßigen Motors eines BMW 520, Baujahr 1973, beträgt demgegenüber 115 PS.

7

Unter Hinweis auf den Befund der Firma S. KG ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19. November 1982, gestützt auf die Auffassung, in dem Verkauf eines bestimmten Fahrzeugs liege grundsätzlich die Zusicherung des Verkäufers, daß das Fahrzeug mit einem für den Fahrzeugtyp vorgesehenen Motor ausgestattet sei, die Wandelung des Kaufvertrages erklären und den Beklagten zur Rückzahlung des nach seiner Sachdarstellung tatsächlich vereinbarten Kaufpreises von 4.000 DM auffordern. Der Beklagte ist dem Wandelungsbegehren entgegengetreten. Er hat gemeint, für die Annahme einer Zusicherung sei kein Raum; er habe dem Kläger erklärt, der BMW stehe eigentlich noch nicht zum Verkauf, der Auspuff müsse instandgesetzt und der schlecht laufende Motor überholt und eingestellt werden.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr in Höhe von 3.000 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw BMW 520.

9

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die volle Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ausrüstung des vom Kläger gekauften Fahrzeugs mit einem schwächeren als dem serienmäßig vorgesehenen Motor stelle zwar einen Sachmangel dar, daraus könne der Kläger jedoch wegen des auch in einem Formularvertrag wirksamen Gewährleistungsausschlusses keine Rechte herleiten. Er könne jedoch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages deshalb verlangen, weil der Beklagte zugesichert habe, das verkaufte Fahrzeug sei mit einem dem Fabrikat BMW 520 entsprechenden Motor ausgerüstet, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Dafür müsse der Beklagte gemäß §§ 459 Abs. 2, 462 BGB einstehen.

11

1.

Die Vorinstanz hat gemeint, die Typengerechtigkeit des Motors sei eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs. In seiner Kennzeichnung in dem Vertrage vom 8. November 1982 als BMW 520 liege die rechtsverbindliche Zusicherung dieser Eigenschaft.

12

a)

Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs erwarte vom Verkäufer erkennbar, daß jedenfalls die mit der Typenbezeichnung charakterisierten Merkmale vorhanden seien, da von ihnen der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis abhängig sei, die wiederum die Voraussetzung für die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr darstelle. Dann aber sei die Marken- und Typenbezeichnung nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, daß der Verkäufer sich dafür stark mache und eine entsprechende Zusicherung abgeben wolle.

13

b)

Darüber hinaus impliziere die Angabe "BMW 520" den Fortbestand der Leistungsstärke und sonstigen Auslegung des Motors im Sinne einer Zusicherung. Das Berufungsgericht sieht sich darin in Einklang mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 1978, 828, 829) und meint, die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Februar 1981 (NJW 1981, 1268) und 3. November 1982 (NJW 1983, 217) stünden seiner Auffassung nicht entgegen.

14

c)

Als unerheblich hat die Vorinstanz angesehen, daß die Angabe "BMW 520" sich nicht auf einem besonderen Verkaufsschild befunden habe, sondern im Kaufvertrag selbst stehe. Der Charakter einer Zusicherung werde ihr nicht dadurch genommen, daß das Fahrzeug, wie vom Beklagten behauptet, noch nicht zum Verkauf bereitgestellt gewesen sei und der Kläger die Initiative zu dessen Erwerb ergriffen habe. Der Annahme einer Zusicherung stehe auch nicht entgegen, daß der Beklagte auf den Einbau eines "anderen Motors" hingewiesen habe. Diese Äußerung besage nur, im Fahrzeug befinde sich nicht mehr der Originalmotor, nicht dagegen, dieser andere Motor sei nicht typengerecht oder der Beklagte wolle für das Vorhandensein eines typengerechten Motors nicht einstehen.

15

2.

Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. am 10. November 1982, habe sich in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug ein Motor für den Typ BMW 1602 befunden. Der Beklagte habe das zwar bestritten, dies sei jedoch nur unsubstantiiert und damit rechtlich unbeachtlich geschehen.

16

3.

Da das Wandelungsbegehren danach begründet sei, müßten die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Die vom Kläger erbrachte Leistung betrage insgesamt 3.000 DM. Auf diesen Betrag habe er Anspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des vom Beklagten gelieferten Pkw, weil die Parteien sich darüber einig seien, daß die Verkäufe des Altwagens und der Autoräder nicht rückabzuwickeln seien und mithin die auf sie entfallenden Kaufpreise als Geldleistungen des Klägers zu behandeln seien.

17

II.

Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand.

18

1.

Das Recht des Klägers auf Wandelung des Kaufvertrages vom 8. November 1982 hängt wegen des im übrigen durchgreifenden Gewährleistungsausschlusses davon ab, ob dem Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (Senatsurteile BGHZ 50, 200;  57, 292, 298  [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 81/70]und vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895, 897).

19

Das Berufungsgericht hat sich bei der Beantwortung dieser Frage die Erwägungen zu eigen gemacht, die das Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81 (= WM 1982, 1382 = NJW 1983, 217) tragen. An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Danach ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob der Beklagte mit der Angabe "BMW 520" eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hat. Von einer Zusicherung kann nur die Rede sein, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Ob das zu bejahen ist, hängt nicht in erster Linie vom Willen des Verkäufers ab, vielmehr kommt es darauf an, wie der Käufer die Angaben des Verkäufers auffassen darf. Bei der unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts vorzunehmenden Prüfung sind Gewicht und Bedeutung, die Marken- und Typenbezeichnungen von Kraftfahrzeugen im Verkehr haben, maßgeblich. Sie gehen über die bloße Festlegung des Kaufgegenstandes hinaus. Das hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - richtig gesehen. Die im Kaufvertrag enthaltene Angabe "BMW 520" greift die im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein enthaltene Eintragung "Typ und Ausführung" auf. Auf diese Eintragung bezieht sich die den Bayerischen Motorenwerken gemäß § 20 StVZO erteilte allgemeine Betriebserlaubnis, die die Voraussetzung dafür ist, daß das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden darf (§ 18 Abs. 1 StVZO). Die Typenbezeichnung "BMW 520" besagt unter anderem, daß das Fahrzeug von einem Otto-Motor mit 1977 ccm Hubraum und einer Leistung von 85/5800 kW bei min (= 115 PS) angetrieben wird. Der Einbau eines Motors gleicher Bauart aber anderer Leistung führt, ebenso wie der Einbau eines Motors anderer Bauart, grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 StVZO. Nur der Einbau eines Austauschmotors, d.h. einer Maschine gleicher Bauart, gleichen Hubraums und gleicher Leistung ist nach dem Willen des Verordnunggebers privilegiert (Verkehrsamtsblatt 1973, 662, 666). Die Revision hat indessen darin recht, daß die allgemeine Betriebserlaubnis - ausnahmsweise - nicht erlischt, soweit sie den Einbau eines Motors anderer Leistung ohne weitere Umbauten (z.B. an der Bremsanlage) zuläßt oder wenn für den Motor eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden ist, die sich auf den Einbau in den betreffenden Fahrzeugtyp erstreckt. Die Parteien haben dazu im zweiten Rechtszug unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Der Kläger hat gemeint, die Betriebserlaubnis sei erloschen. Der Beklagte hat dagegen unter Beweisantritt behauptet, die allgemeine Betriebserlaubnis für einen BMW 520 mit Erstzulassung im Jahre 1973 erlösche nicht, wenn in dieses Fahrzeug der kleinere, d.h. wesentlich schwächere Motor eines BMW 1602 mit 85 PS statt 115 PS eingebaut werde. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, auch für die BMW-Modellreihe, zu der das vom Kläger verkaufte Fahrzeug gehöre, gebe es unterschiedlich starke Motoren, für die eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden sein könne, die sich auf den Einbau in den betreffenden Fahrzeugtyp - hier BMW 520 - erstrecke. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt folgerichtig - weder Feststellungen getroffen noch in rechtlicher Hinsicht Stellung genommen.

20

Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich des Fortbestands der allgemeinen Betriebserlaubnis käme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, wenn die Marken- und Typenbezeichnung "BMW 520" nach Treu und Glauben vom Käufer als eine Zusicherung dahin verstanden werden durfte, in dem Fahrzeug befinde sich ein serienmäßig hergestellter Otto-Motor mit 1977 ccm Hubraum und einer Leistung von 115 PS (85/5800 kW bei min). Aus dem Senatsurteil vom 3. November 1982 kann das nicht hergeleitet werden. Der erkennende Senat hat darin ausgesprochen, die Angabe "BMW 1602" im Kaufvertrag enthalte die Zusicherung des Verkäufers, das Fahrzeug sei mit einem serienmäßig vom Hersteller vorgesehenen und damit von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckten Motor ausgerüstet (I 2 b a.E.). Zu dieser - im Verhältnis zur Auffassung des Kammergerichts - engeren Auslegung der Zusicherung ist der Senat gelangt, weil der Käufer im Vertrauen darauf schutzwürdig ist, daß er das gekaufte Fahrzeug sogleich und ohne weiteres im Straßenverkehr benutzen kann. Deshalb kommt es entscheidend auf die Frage des Fortbestands der Betriebserlaubnis an. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, das Zusicherungsrisiko für den Verkäufer darüber hinaus zu erweitern. Dabei wird nicht verkannt, daß der Käufer eines Fahrzeugs, welches der Verkäufer als einen "BMW 520" im Kaufvertrag bezeichnet, bestimmte Vorstellungen in bezug auf Leistungsstärke und Auslegung des Motors hegt, die sich an der Leistungsbeschreibung des Herstellers orientieren. Möchte der Käufer darin sichergehen, so muß er eine ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers zu erlangen suchen.

21

Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben.

22

2.

Einer Aufklärung der Frage, ob für einen BMW 520, der mit einem schwächeren Motor der Baureihe 1602 ausgerüstet ist, die allgemeine Betriebserlaubnis fortbesteht, sei es, weil sie den Einbau ohne weitere Umbauten zuläßt, sei es, weil für den Motor eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden ist, die sich auf den Einbau in den betreffenden Typ erstreckt, bedürfte es nicht, wenn der Revision darin gefolgt werden müßte, der Kläger könne sich auf eine Zusicherung, das Fahrzeug sei mit einem 115 PS Motor mit 1977 ccm Hubraum ausgerüstet, schon deshalb nicht berufen, weil der Beklagte bei dem Verkaufsgespräch darauf hingewiesen habe, in das Fahrzeug sei vom Vorbesitzer ein "anderer Motor" eingebaut worden. Die Rüge der Revision, die Vorinstanz habe nicht alle im Vertrag oder bei dessen Abschluß zutage getretenen Umstände berücksichtigt, trifft indessen nicht zu. Das Kammergericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte den Hinweis auf den Einbau eines anderen Motors gegeben hat. Die Beurteilung seiner Äußerung, sie besage weder, daß sich in dem Fahrzeug ein nicht typengerechter Motor befinde noch bringe sie zum Ausdruck, daß der Beklagte für das Vorhandensein eines typengerechten Motors nicht einstehen wolle, hält sich in den Grenzen tatrichterlichen Ermessens und kann insbesondere nicht als unmöglich angesehen werden.

23

Da das Urteil jedoch aus den unter II. 1. dargelegten Gründen der Aufhebung unterliegt, wird der Beklagte Gelegenheit haben, die für seine Wertung sprechenden tatsächlichen Gesichtspunkte deutlich zu machen.

24

3.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Kammergericht nicht verkannt, daß der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß das Fahrzeug - sofern darin überhaupt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegt - am 10. November 1982 mit einem Motor der Baureihe 1602 ausgestattet war. Im Hinblick auf die aus anderen Gründen gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils kann dahinstehen, ob die Vorinstanz an das Bestreiten des Beklagten zu strenge Anforderungen gestellt hat. In der anderweiten Verhandlung wird in diesem Zusammenhang jedenfalls zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, der Vorbesitzer habe in das Fahrzeug einen "anderen" Motor eingebaut.

25

III.

Da es an den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des erkennenden Senats gemäß § 565 Abs. 3 ZPO fehlt, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängt, war dem Kammergericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten.

Braxmaier
Wolf
Treier
Dr. Brunotte
Groß