Gesetze

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§ 195 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.