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§ 2057 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2057 BGB – Auskunftspflicht

1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.