Informationsfreiheitsgesetz
IFG
IFGAnwH
IFGGebV
1 Allgemein
Der Anspruch der Bürger auf Einsicht in behördliche Akten besteht in vielen Ländern, so z.B. in allen Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme Luxemburgs. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz).
Informationsfreiheit im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 1 IFG der Anspruch eines jeden auf Zugang zu den amtlichen Informationen, d.h. den Unterlagen und Daten. Nicht erfasst sind Entwürfe und Notizen.
Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch, über dessen Erteilung der Behörde kein Ermessen zusteht. Eine besondere Voraussetzung, wie z.B. ein rechtliches Interesse, besteht nicht.
Hinweis:
Siehe auch die Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - IFGAnwH.
Hinweis:
Rechtsgrundlage der Informationsübermittlung an private Dritte bzw. der Akteneinsicht im Strafverfahren ist § 475 StPO. Siehe insofern den Beitrag "Auskunftsanspruch".
2 Form des Anspruchs
Die Stellung des Antrags erfordert keine besondere Form, d.h. der Antrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich oder als Mail gestellt werden.
3 Inhalt des Anspruchs
Der Antragsteller kann gemäß § 1 Abs. 2 IFG grundsätzlich selbst über die Art und Weise der Informationserteilung entscheiden. Das Gesetz nennt als mögliche Arten die Akteneinsicht sowie die mündliche Auskunft. Daneben sind weitere Arten möglich. Der Antragsteller kann sich gemäß § 7 Abs. 4 IFG während der Einsichtnahme Notizen machen sowie Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen.
Die Behörde kann die von dem Antragsteller gewünschte bestimmte Art der Information aus wichtigem Grund ablehnen, wobei insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand als wichtiger Grund im Gesetz genannt ist. Ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand läge z.B. vor, wenn der Antragsteller das Einscannen von Dokumenten und Versenden an seine E-Mail-Adresse verlangen würde.
Der Anspruch besteht gemäß § 1 Abs. 1 IFG gegenüber
Behörden des Bundes:
Das Gesetz legt keinen organisationsrechtlichen, sondern einen funktionellen Behördenbegriff zugrunde. Eine Behörden ist demnach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies bestimmt sich nach materiellen Kriterien. Auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es ebenso wenig an wie auf eine rechtliche Außenwirkung des Handelns. Dementsprechend ist der Bundestag bei der mandatsbezogenen Unterstützung der Abgeordneten durch Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste informationspflichtig (BVerwG 25.06.2015 - 7 C 1.14).
sonstigen Bundesorganen und Bundeseinrichtungen (mittelbare Staatsverwaltung), soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen
natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen (Beliehene und Verwaltungshelfer)
4 Grenzen des Anspruchs
Der Anspruch kann abgelehnt werden
zum Schutz öffentlicher Interessen,
zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
oder
zum Schutz privater Interessen.
Die dem Anspruch entgegenstehenden Gründe des öffentlichen Interesses sind abschließend in § 3 IFG aufgezählt. Als öffentliche Belange sind u.a. genannt:
internationale Beziehungen
Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen
militärische Belange der Bundeswehr
Die Voraussetzungen, nach denen es zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belanges kommen kann, sind dabei unterschiedlich ausgestaltet. So reicht es z.B. für die in § 3 Nr. 1 IFG genannten öffentlichen Belange aus, dass der Anspruch nachteilige Auswirkungen auf die in der Norm genannten öffentlichen Belange haben kann.
Die Ablehnung zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist in § 4 IFG geregelt. Sie erfordert, dass die vorzeitige Bekanntgabe der Information den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehende behördliche Maßnahmen vereiteln würde.
Dem Anspruch entgegenstehende private Interessen können gemäß § 6 IFG (nur) sein:
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Im Bereich des in § 5 IFG geregelten Datenschutzes hat eine Interessenabwägung zu erfolgen: Die Interessen des Antragstellers auf Information müssen die Interessen des Dritten überwiegen, es sei denn der Dritte hat in die Informationsfreigabe eingewilligt. Kein Zugang besteht zu Informationen, die mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Behördenmitarbeiter in Zusammenhang stehen (Personalakten), sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis (Geheimhaltung) unterliegen.
5 Zugang zu Telefon- und E-Mail-Verzeichnissen von Behörden und Gerichten
Gemäß § 5 Abs. 4 IFG sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
"Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind nur diejenigen Bediensteten einer Behörde, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird." (BVerwG 20.10.2016 - 7 C 27/15).
Nach der Entscheidung VG Leipzig 10.01.2013 - 5 K 981/11 waren auch Telefonlisten amtlicher Stellen (d.h. insbesondere die Durchwahlnummern zu den Sachbearbeitern) als amtliche Informationen anzusehen, mit der Folge, dass diese auf Antrag dem Bürger bzw. einer juristischen Person herausgegeben werden müssen. Praktische Bedeutung hat dieser Anspruch insbesondere für die Durchwahlnummern der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, die (bisher) nicht mehr direkt angewählt werden können.
Aber das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Anspruch abgelehnt: "Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann." (BVerwG 20.10.2016 - 7 C 20/15).
6 Gebühren und Auslagen
Für die Erteilung der Informationen sind gemäß § 10 IFG Gebühren und Auslagen zu erheben, es sei denn es handelt sich um einfache Auskünfte.
Die Höhe der für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (zuvor als Amtshandlungen bezeichnet) nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu erhebenden Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Danach sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei der Herausgabe von wenigen Abschriften immer gebührenfrei. Bei einer Einsichtnahme in die Unterlagen der Behörde können 15,00 - 500,00 EUR erhoben werden. Die weiteren Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Behörde und sind in der Höhe auf bis zu 500,00 EUR begrenzt. Auslagen für Kopien, Ausdrucke etc. können unabhängig von den erhobenen Gebühren immer erhoben werden.
7 Verfahren
Der Zugang zu der von dem Antragsteller gewünschten Information soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG grundsätzlich unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Diese Frist gilt nicht, wenn durch den Antrag die Belange eines Dritten berührt werden, dessen Genehmigung zunächst einzuholen ist bzw. der über das Verfahren zu informieren ist.
8 Rechtsweg
Die Entscheidung über den Zugang zu den amtlichen Informationen ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angegriffen werden kann.
9 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Bei der Verletzung eines Rechts auf den Zugang zu amtlichen Informationen kann gemäß § 12 IFG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angerufen werden. Siehe insofern den Beitrag "Datenschutz".