Die Scheidung - was ist zu tun?

Güterrecht
06.06.20061727 Mal gelesen

Die Zahl der Ehescheidungen hat sich seit den fünfziger Jahren verdoppelt. Statistiker gehen davon aus, dass künftig in der BRD mehr als jede dritte Ehe geschieden wird.

Eine Trennung zieht - neben der emotionalen Belastung der Beteiligten - vor allem einen rechtlichen Regelungsbedarf nach sich, in der Regel mit weitreichender Wirkung für die Zukunft. Hier ist es wichtig, seine Rechte, aber auch Verpflichtungen genau zu kennen, so dass eine sachgerechte Abwicklung aller eherechtlichen Belange erfolgen kann. Gerade in Familiensachen sollte ein Ausgleich zwischen den Parteien - nach Möglichkeit ohne Prozess - gesucht werden, da viele Eheleute auch nach einer Scheidung durch gemeinsame Kinder miteinander verbunden bleiben. Kommunikation und Kooperation sollten auch nach einer Scheidung möglich bleiben.

Eingeleitet wird die Scheidung durch Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) durch den Anwalt.

Einziger vom Gesetz geforderter Scheidungsgrund ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB die Zerrüttung der Ehe. Erforderlich hierfür ist die Aufhebung der Lebensgemeinschaft, die Trennung, in der Regel für eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr (Trennungsjahr).

Unwiderlegbar vermutet wird die Zerrüttung der Ehe nach § 1566 BGB, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. ihr zustimmen oder aber wenn die Ehepartner drei Jahre lang getrennt leben. In diesen Fällen geht der Familienrichter ohne weitere Prüfung von dem Vorliegen eines Scheidungsgrundes aus.

Sind außer der eigentlichen Ehescheidung an sich weitere Folgesachen zu regeln und lässt sich eine außergerichtliche Lösung nicht finden, so bietet es sich an, diese Angelegenheiten im Scheidungsverbund vor dem Amtsgericht klären zu lassen.

Regelungsbedarf kann insbesondere im Hinblick auf das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, die Regelung von Unterhaltsansprüchen, den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich sowie die Aufteilung des Hausrates und der Ehewohnung bestehen.