Ehevertrag eines Selbstständigen bei einseitiger Dominanz nichtig

Güterrecht
12.04.2018247 Mal gelesen
Ein uneheliches Kind kann in konservativen Kreisen als unerwünscht gelten. Als Folge wird gesichtswahrend zügig geheiratet. Vorsicht ist bei einem vor der Ehe geschlossenen Ehevertrag geboten. Das OLG Oldenburg entschied, dass ein Unternehmerehevertrag bei einstiger Dominanz nichtig ist.

Nach oben heiraten scheint normal zu sein

Der Erblasser war im Jahre 1950 geboren und hatte eine eigene Tierarztpraxis, in der er selbst praktizierte. Seine Ehefrau war 20 Jahre jünger als er und war als Auszubildende in seiner Praxis tätig. Nachdem für die beiden Tierliebhaber ein gemeinsames Kind in Erwartung war, beschlossen sie einander zu heiraten. Dabei sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, in dem die Fragen über das Vermögen abschließend geregelt werden sollten.

Beurkundet wurde im Ehevertrag von 1993, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die Ehe ausgeschlossen werden und es keinen Zugewinnausgleich geben sollte. Daneben wurde vertraglich festgelegt, dass der Unterhalt für die Kinder nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres beim jüngsten der gemeinsamen Kinder gezahlt werden muss.

2016 verstarb der Erblasser. Seine Ehefrau beantragte nach seinem Tod einen Erbschein mit festgesetzter Erbquote samt Zugewinnausgleich - so wie es im Ehevertrag nicht vorgesehen war. Die Kinder beriefen sich auf ihre Erbquote, für deren Berechnung die Gütertrennung vorgesehen war.

Vorsicht beim Unternehmensehevertrag bei der Sittenwidrigkeit

Das OLG Oldenburg musste gerichtlich über den Güterstand und die Wirksamkeit des Ehevertrags entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass die vertragliche Ausgestaltung des Unternehmerehevertrags eine objektiv unangemessene Benachteiligung der Ehefrau darstellt. Durch die für die Frau durchweg nachteiligen Folgen des Vertrags und ihrer Zwangslage durch die Schwangerschaft, sei der Unternehmensehevertrag sittenwidrig.

Der ausgeschlossene Betreuungsunterhalt für die Kinder ab dem achten Lebensjahr für das jüngste geborene Kind sowie für die Fälle des Alters und der Krankheit sorge dafür, dass sie trotz der Erziehung der Kinder keinen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst gehabt hätte. Infolgedessen wäre ihr Lebensstandard deutlich unterhalb des Stands zu Zeiten der Ehe gesunken.

Grundsätzlich nicht sittenwidrig sei der Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Dies sei allerdings selbst dann nicht der Fall, wenn dies bei Abschluss des Ehevertrags erkennbar war, dass der andere Ehepartner die finanziellen Einbußen selbst nicht anders aufbringen kann. Der begünstigte Ehepartner habe ein Interesse an der Sicherung des Unternehmens, um der eigenen Familie die Lebensgrundlage zu erhalten.

In der Summe ergibt sich die Nichtigkeit

Die Sittenwidrigkeit erschließt sich im Fall vor Gericht aus der Gesamtbetrachtung der familiären Umstände. Die Ehefrau war es selbst nicht möglich, aufgrund ihrer Erziehungstätigkeit für ihr Alter ausreichend vorzusorgen und anders als Ihr Ehemann vermögen aufzubauen. Dies wäre durchaus noch hinzunehmen gewesen, allerdings besteht durch ihre berufliche Abhängigkeit von ihrem Ehemann und der Schwangerschaft eine starke einseitige Dominanz des Ehemanns. Es bestand kein Vertrag auf Augenhöhe.

Bei Eheverträgen mit dem Bedürfnis, das Firmen bzw. Betriebsvermögens zu schützen, sollte daher mit großer Vorsicht herangegangen werden. Die Interessen des Unternehmers müssen auf der einen Seite gewahrt werden, um das Unternehmen nicht zu gefährden. Auf der anderen Seite dürfen die finanziellen Interessen für die Absicherung des Ehepartners nicht unberücksichtigt bleiben.

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