Bei Hochzeitstermin ab dem 29.01.2019: Jetzt gelten die EU-Güterrechtsverordnungen!

Güterrecht
01.04.201993 Mal gelesen
Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.

Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.

Anwendungsbereich: Ehen mit Auslandsbezug

Bei Ehen mit Auslandsbezug stellt sich stets die Frage, welchem Recht die Ehe unterliegt. Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr Wohnsitz in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland besitzen. Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich in diesen Fällen bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen ehebezogenen Fragen z.B. des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs, ist von den Verordnungen nicht betroffen.

Änderung der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht des Güterrechts als solchem

Das nationale Güterrecht, also in Deutschland z. B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ändert sich durch die Güterrechtsverordnungen natürlich nicht. Es geht nur um die - allerdings weitreichenden Konsequenzen verbundene - Vorfrage, ob überhaupt deutsches oder ein anderes nationales Recht auf das Güterrecht zur Anwendung kommt. Der gemeinsame Güterstand unterliegt bei ab dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht. Falls nicht, können Sie durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag individuell vorsorgen. Auch bereits heute verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die Regelungen der Verordnung zunutze machen.