Rechtsordnung
Gesamtheit der in einem Rechtsgebiet geltenden Regeln.
Als Rechtsordnung wird das Recht im objektiven Sinn - mithin die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen bezeichnet. Zu letzteren zählt auch das Gewohnheitsrecht, sowie die jeder Rechtsordnung zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, Analogie.
Allein die Rechtsordnung stellt die Grundlage für das subjektive Recht des Einzelnen (bestimmte Befugnis, Anspruch) dar.
Art. 20 Abs. 3 GG normiert den Maßstab für die Rechtsordnung: Danach ist der Gesetzgeber an die im Grundgesetz niedergelegte verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Es bestehen u.a. folgende Arten von Rechtsordnungen
die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten
die Rechtsordnung des Rechts der Europäischen Union
die Rechtsordnung des Völkerrechts
die Rechtsordnung des Internationalen Rechts
Viele der europäischen Rechtsordnungen beruhen auf dem römischen Recht. Ein gänzlich anderes Rechtssystem besteht im Vereinigten Königreich, dessen Rechtsordnung auf dem Common law beruht. Ähnliches gilt für Irland.