Subjektives Recht
Gemäß der in Art. 19 Abs. 4 GG normierten Rechtsweggarantie steht jedem der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist.
Objektives Recht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen. Innerhalb der Rechtsordnung gibt es Rechtsnormen, die dem Einzelnen ein bestimmtes Recht bzw. einen bestimmten Anspruch einräumen. Das subjektive Recht ist die Rechtsstellung, die der Einzelne durch die objektiven Rechte verliehen bekommt.
Die subjektiven Rechte bestehen aus den sogenannten Herrschaftsrechten, die wiederum in absolute und relative Rechte unterteilt werden, und den Gestaltungsrechten:
Absolute Rechte sind gegenüber jedermann wirkende Rechte an Personen, Sachen oder sonstigen Rechtsgütern. Sie gewähren die Befugnis, Einwirkungen Dritter auszuschließen, sofern nicht Gesetze oder Rechte Dritter dem entgegenstehen.
Beispiel:
Sämtliche Sachenrechte, das Sorgerecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Urheberrecht, der Besitz (außer der Rechtsstellung des mittelbaren Besitzers gegenüber dem unmittelbaren Besitzer).
Wichtig im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz des § 823 Abs. 1 BGB : Die Verletzung eines "sonstigen Rechts" setzt die Verletzung eines absoluten Rechts voraus.
Hinweis:
Mit der Registrierung eines Domain-Namens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht (BGH 18.01.2012 - I ZR 187/10).
Relative Rechte wirken nur innerhalb eines bestimmten Rechtsverhältnisses gegenüber einer bestimmten Person oder einer Personengruppe. Sie können z.B. durch Zwangsvollstreckung oder Abtretung auf Dritte übertragen werden.
Beispiel:
Die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden obligatorischen Rechte des Schuldrechts.
Gestaltungsrechte geben dem Inhaber die Möglichkeit, durch eine einseitige Willenserklärung auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Durch den Gestaltungsakt wird ein Rechtsverhältnis begründet, inhaltlich näher bestimmt, geändert oder aufgehoben.