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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.1970, Az.: 1 AZR 535/69

Ansprüche aus Arbeitsvertrag; Verletzung der Fürsorgepflicht; Tarifvertragliche Ausschlußklausel; Recht auf Arbeitsplatz; Absolutes Recht; Arbeitnehmerexistenz; Datierung eines Schreibens; Tag der Absendung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.09.1970
Aktenzeichen
1 AZR 535/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.10.1969 - 4 Sa 424/69

Fundstellen

  • DB 1971, 102 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1971, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 480 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 1972, 313

Amtlicher Leitsatz

1. BAT § 70 Abs. 2 erfaßt alle nicht unter Abs. 1 oder andere Vorschriften des BAT fallenden Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Darunter fallen auch solche aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht.

2. Es wird dabei verblieben, daß unter den Begriff in einer tarifvertraglichen Ausschlußklausel "Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" auch solche deliktischer Art fallen (vgl BAG 30.11.1962 1 AZR 133/61 = BB 1962, 1433; BAG 10.08.1967 3 AZR 221/66 und BAG 06.05.1969 1 AZR 303/68BAG 06.05.1969 1 AZR 303/68 = AP Nr. 37 und 42 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

3. TVG§ 8 (TVG § 7 Fassung: 09.04.1949) ist eine reine Ordnungsvorschrift und keine Schutznorm i.S. von BGB § 823 Abs. 2.

4. Es spricht zum mindesten einiges dafür, daß das Recht des Arbeitnehmers auf den Arbeitsplatz ein absolutes Recht i.S. von BGB § 823 Abs. 1 ist. Eine rechtserhebliche Verletzung dieses Rechts kommt aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Recht als solches betroffen ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber das im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehende und aus ihm entspringende Vermögen des Arbeitnehmers nicht in einem allzu bedeutsamen die Arbeitnehmerexistenz berührenden Umfang schädigt.

5. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß der Tag der Datierung eines Schreibens auch der Tag der Absendung ist.