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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.05.1969, Az.: 1 AZR 303/68

Landwirtschaftliche Betriebe; Deliktische Ansprüche; Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten; Vorsätzliche strafbare Handlung; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.05.1969
Aktenzeichen
1 AZR 303/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 18.04.1968 - 5 Sa 304/67

Fundstellen

  • BB 1969, 1037
  • DB 1969, 1511-1512 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 967 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. § 10 des Rahmentarifvertrages für die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover vom 30.03.1960 in der Fassung der Änderungsverträge vom 10.05.1961 und 07.05.1963 umfaßt auch deliktische Ansprüche. Er ist selbst dann anzuwenden, wenn es sich um Ansprüche handelt, die sowohl aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wie auf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung beruhen.

2. Wer Ansprüche, die der andere Arbeitsvertragspartner hat, verschweigt und dadurch den anderen Vertragspartner daran hindert, eine Ausschlußfrist einzuhalten, kann sich jedenfalls im Falle einer vorsätzlichen strafbaren Handlung auf den Ablauf der Ausschlußfrist nicht berufen, solange er seinen Arbeitsvertragspartner durch sein Verhalten gehindert hat, den Anspruch geltend zu machen.