Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.05.1969, Az.: 1 AZR 303/68
Landwirtschaftliche Betriebe; Deliktische Ansprüche; Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten; Vorsätzliche strafbare Handlung; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.05.1969
- Aktenzeichen
- 1 AZR 303/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 18.04.1968 - 5 Sa 304/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1969, 1037
- DB 1969, 1511-1512 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1969, 967 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. § 10 des Rahmentarifvertrages für die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover vom 30.03.1960 in der Fassung der Änderungsverträge vom 10.05.1961 und 07.05.1963 umfaßt auch deliktische Ansprüche. Er ist selbst dann anzuwenden, wenn es sich um Ansprüche handelt, die sowohl aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wie auf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung beruhen.
2. Wer Ansprüche, die der andere Arbeitsvertragspartner hat, verschweigt und dadurch den anderen Vertragspartner daran hindert, eine Ausschlußfrist einzuhalten, kann sich jedenfalls im Falle einer vorsätzlichen strafbaren Handlung auf den Ablauf der Ausschlußfrist nicht berufen, solange er seinen Arbeitsvertragspartner durch sein Verhalten gehindert hat, den Anspruch geltend zu machen.