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Analogie

Normen

Art. 103 Abs. 2 GG

Information

Analogie ist die Übertragung eines gesetzlich geregelten Tatbestandes auf einen anderen Tatbestand, der nicht geregelt, aber dem Geregelten ähnlich ist: Bei der Gesetzesanalogie wird die Rechtsfolge von einem im Gesetz geregelten Tatbestand auf einen von Wortlaut und Auslegung des Gesetzes nicht umfassten Tatbestand übertragen; bei der Rechtsanalogie wird aus mehreren Rechtssätzen ein rechtlicher Grundgedanke abstrahiert und auf andere Fälle erstreckt. Mithilfe der Analogie sollen Lücken im Rechtssystem geschlossen werden. Voraussetzungen einer analogen Anwendung sind:

  • Vorliegen einer Regelungslücke

  • Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage

Die Analogie ist verfassungsrechtlich zulässig, jedoch besteht ein Analogieverbot bei Rechtssätzen, die erkennbar Ausnahmecharakter haben oder für die vom Gesetzgeber absichtlich eine enge Fassung gewählt wurde (z.B. Zubilligung von Rechten nur für einen eindeutig abgegrenzten Personenkreis). Dieser Grundsatz wurde vom BGH u.a. in den Urteilen BGH 10.08.2022 - VII ZB 5/22 und BGH 20.12.2006 - VII ZB 92/05 angewandt.

Im Strafrecht verbietet Art. 103 Abs. 2 GG die Schaffung neuer Tatbestände bzw. die Erweiterung bestehender Tatbestände im Wege der Analogie zum Nachteil des Täters, es gilt also der Grundsatz "nulla poena sine lege" (= keine Bestrafung für eine Tat, dessen Strafbarkeit nicht gesetzlich bestimmt war). Hingegen ist Analogie zugunsten des Täters zulässig, so gelten z.B. kürzere Verjährungsvorschriften für Presseinhaltsdelikte (vgl. die jeweiligen Regelungen in den Pressegesetzen der Länder).

Im Steuerrecht wird eine Analogie auch zulasten des Steuerpflichtigen überwiegend für zulässig erachtet, sofern dadurch keine neuen Steuertatbestände begründet werden.

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