Rechtswörterbuch

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Billiges Ermessen

 Normen 

§ 315 BGB

 Information 

Soll eine Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist gemäß § 315 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Die Grundsätze des billigen Ermessens sind gewahrt, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).

Beispiel:

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeitsleistung bestimmen. Er hat dabei aber die Entscheidungen nach billigem Ermessen zu treffen.

Entspricht eine Entscheidung nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht nicht. Jede Partei ist im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden können (BAG 03.08.2016 - 10 AZR 710/14).

 Siehe auch 

Analogie

Auslegung

Gewohnheitsrecht

Richterrecht

Treu und Glauben

Verhältnismäßigkeit

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 12. Auflage 2017