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Verfassungskonforme Auslegung

Normen

§ 79 BVerfGG

Information

Ein Gesetz steht dann nicht im Widerspruch zu einem Grundsatz von Verfassungsrang, wenn es verfassungskonform ausgelegt werden kann. Lässt ein Gesetz mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist die Möglichkeit zu wählen, die zu dem Ergebnis einer Vereinbarkeit mit der Verfassung kommt. Der verfassungskonformen Auslegung ist - soweit sie möglich ist - Vorrang vor jeder anderen einzuräumen.

Ihre Grenzen findet die verfassungskonforme Auslegung dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde, vgl. BVerfG 09.02.1982- 1 BvR 845/79 sowie BVerfG 04.06.1985 - 1 BvL 7/85. Die verfassungskonforme Auslegung lässt mithin nur eine Einschränkung bzw. Präzisierung dessen zu, was der Gesetzgeber gewollt hat, nicht aber eine inhaltliche Veränderung.

Entwickelt worden ist diese Auslegungsmethode vom Bundesverfassungsgericht. Sie verhindert, dass Gesetze nur aufgrund einer Mehrdeutigkeit für verfassungswidrig und daher für nichtig erklärt werden müssen.

Hinweis:

Die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH 22.02.2022 - C 430/21).

Praktische Konkordanz:

Als praktische Konkordanz wird die Rechtfertigung zur Einschränkung von vorbehaltlosen Grundrechten bezeichnet.

Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist eine Einschränkung eines schrankenlos gewährten Grundrechtes nur insoweit möglich, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht oder Verfassungsprinzip die Entfaltung zu gewährleisten.

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