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Judikative

Normen

Art. 20 GG

Art. 92 - 104 GG

Information

1 Allgemein

Element der Gewaltenteilung.

Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von Montesquieu im 18. Jahrhundert entwickelt. Ziel der Gewaltenteilung ist die Verhinderung des Machtmissbrauchs. Die Judikative ist die Rechtsprechung.

Nach der Regelung des Art. 20 GG ist die Gewaltenteilung in Deutschland nicht strikt abgegrenzt, sondern bestimmte Aufgaben sind auch einer anderen Gewalt übertragen. Daher ist es zulässig, dass z.B. der Bundestag den Bundeskanzler wählt oder Gerichte auch zur Registerführung (z.B. des Handelsregisters) verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 30.03.2004 2 BvK 1/01) ist dies zulässig, soweit der Kernbereich der einzelnen Gewalten absolut geschützt bleibt.

2 Aufbau der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat in der Bundesrepublik Deutschland folgenden Aufbau:

Die Auswahl, Anstellung und Beförderung der Richter erfolgt durch die Landesjustizminister bzw. Bundesjustizminister (bei Bundesrichtern). Die Gerichtspräsidenten sind in ihrer Eigenschaft als Behördenleiter Beamte, der Richterstatus besteht nur bei ihrer richterlichen Tätigkeit.

3 Anspruch auf den gesetzlichen Richter

Gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dieser muss von vornherein, u.a. aufgrund von Prozessordnungen, dem Gerichtsverfassungsrecht und von den Gerichtspräsidien beschlossenen Geschäftsverteilungsplänen, so eindeutig wie möglich bestimmbar sein.

Hintergrund ist das Verbot der Einsetzung eines bestimmten Richters zum Zwecke der Beeinflussung der Rechtsprechung. Diese Regelung des Grundgesetzes ist das Ergebnis der Erfahrungen des Dritten Reichs.

metis