Rechtswörterbuch

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Legislative

 Normen 

Art. 20 GG

Art. 70 - 82 GG

Verfassungen der einzelnen Bundesländer:

Baden-Württemberg: Art. 58 - 64 LV,BW
Bayern: Art. 70 - 76 Verf,BY
Berlin: Art. 59 - 65 VvB
Brandenburg: Art. 75 - 81 Verf,BB
Bremen: Art. 123 LVerf,HB
Hamburg: Art. 48 - 54 Verf,HH
Hessen: Art. 116 - 125 Verf,HE
Mecklenburg-Vorpommern: Art. 55 Verf,M-V
Niedersachsen: Art. 41 - 46 Verf,NI
Nordrhein-Westfalen: Art. 65 - 71 Verf,NW
Rheinland-Pfalz: Art. 107 - 115 Verf,RP
Saarland: Art. 98 - 104 SVerf
Sachsen: Art. 70 - 76 Verf,SN
Sachsen-Anhalt: Art. 77 - 82 Verf,ST
Schleswig-Holstein: Art. 37 - 40 Verf,SH
Thüringen: Art. 81 - 85 Verf,TH

 Information 

1. Allgemein

Element der Gewaltenteilung.

Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von Montesquieu im 18. Jahrhundert entwickelt. Ziel der Gewaltenteilung ist die Verhinderung des Machtmissbrauchs. Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt.

Nach der Regelung des Art. 20 GG ist die Gewaltenteilung in Deutschland nicht strikt abgegrenzt, sondern bestimmte Aufgaben sind auch einer anderen Gewalt übertragen. Daher ist es zulässig, dass z.B. der Bundestag den Bundeskanzler wählt oder Gerichte auch zur Registerführung (z.B. des Handelsregister) verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 30.03.2004 2 BvK 1/01) ist dies zulässig, soweit der Kernbereich der einzelnen Gewalten absolut geschützt bleibt.

2. Gesetzgebungskompetenzen

2.1 Allgemein

Gemäß Art. 70 GG obliegt die Gesetzgebungskompetenz den Ländern, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zuweist.

Es bestehen folgende Formen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

  • Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 73 GG, Art. 105 Abs. 1 GG

    Die Länder sind in den aufgeführten Sachbereichen gänzlich von der Gesetzgebung ausgeschlossen, es sei denn sie werden in einer Einzelfrage vom Bund zur Gesetzgebung ermächtigt.

  • Konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 72, 74 GG, Art. 105 Abs. 2 GG

    Die konkurrierende Gesetzgebung wurde durch die Föderalismusreform grundlegend geändert:

    Es bestehen nunmehr drei Unterformen der konkurrierenden Gesetzgebung:

    1. a)

      Kernkompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG:

      Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht.

    2. b)

      Erforderlichkeitskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 2 GG:

      Der Bund hat in den in Art. 72 Abs. 2 GG abschließend aufgeführten Bereichen das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

      Hinweis:

      Die Regelung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F., nach der der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das uneingeschränkte Gesetzgebungsrecht hat, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bzw. zur Wahrung einer Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist, wurde im Rahmen der Föderalismusreform aufgehoben.

      Zudem kann das Gesetzgebungsrecht des Bundes wie folgt aufgehoben werden:

      • Gemäß Art. 72 Abs. 4 GG kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

      • Wenn eine Gesetzesvorlage nach Art. 72 Abs. 4 GG oder nach Art. 125a Abs. 2 S. 2 GG im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist, besteht durch Art. 93 Abs. 3 S. 3 GG die Möglichkeit, durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts feststellen zu lassen, dass die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht mehr besteht.

    3. c)

      Abweichungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG:

      Die Abweichungskompetenz wurde mit der Föderalismusreform neu in das Grundgesetz eingeführt. Bei den der Abweichungskompetenz zugeordneten Bereichen handelt es sich im Wesentlichen um die Bereiche der ehemaligen Rahmengesetzgebung. Die Abweichungskompetenz ist wie folgt geregelt:

      Hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz in den in Art. 72 Abs. 3 GG abschließend aufgeführten Bereichen Gebrauch gemacht, so können die Länder hiervon abweichende Gesetze erlassen. Es gilt immer die zeitlich zuletzt erlassene Rechtsnorm, sodass grundsätzlich auch der Bund nach der Gesetzgebungstätigkeit eines Bundeslandes wieder ein anderslautendes Gesetz erlassen kann. Dieses tritt jedoch nach der Vorgabe des Art. 72 Abs. 3 S. 2 GG frühestens sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Ziel ist es, den Ländern wiederum die Möglichkeit zum Reagieren zu geben.

Daneben ist es anerkannt, dass der Bund folgende ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen besitzt:

  • Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs:

    Die zu regelnde Materie steht im Sachzusammenhang mit einem zur Bundesgesetzgebung gehörenden Sachgebiet.

  • Gesetzgebungskompetenz als Annexkompetenz:

    Die Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich auch auf Fragen der Durchführung bzw. Vorbereitung des jeweiligen Sachgebiets.

  • Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache:

    Die Gesetzgebungskompetenz ist zwingend einheitlich zu regeln.

2.2 Besonderheiten aufgrund der Föderalismusreform

Die in Art. 75 GG a.F. geregelte Rahmengesetzgebung des Bundes wurde im Zuge der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform abgeschafft. Die jeweiligen der Rahmenkompetenz unterliegenden Gesetzgebungszuständigkeiten wurden eindeutig dem Bund oder den Ländern zugeteilt.

Zudem wurden im Rahmen der Föderalismusreform einige zuvor zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden Gesetzgebungszuständigkeiten aus dem Katalog herausgenommen mit der Folge, dass nunmehr gemäß Art. 70 GG allgemein die Länder zuständig sind. Die insofern erlassenen Bundesgesetze (z.B. das Versammlungsgesetz) bleiben gemäß Art. 125a GG in Kraft bis für den jeweiligen Rechtsbereich Landesgesetze erlassen sind. Erst wenn alle Bundesländer ein entsprechendes Landesgesetz erlassen haben, kann das Bundesgesetz aufgehoben werden.

3. Gesetzgebungsverfahren

3.1 Allgemein

Berechtigt zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens sind

Die Mehrzahl der Gesetzesvorlagen geht dabei von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen aus.

3.2 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes

Das Gesetzgebungsverfahren ist wie folgt gegliedert:

  1. a)

    Einleitungsverfahren:

    Zeitraum von der Entwicklung der Gesetzesinitiative bis zur Einbringung der Gesetzesinitiative in den Bundestag.

  2. b)

    Hauptverfahren:

    Beratung und Beschluss des Bundestages, Einbringungen des Gesetzes in den Bundesrat, weiteres Verfahren richtet sich gemäß Art. 77 GG danach, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt.

  3. c)

    Abschlussverfahren:

    Die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes.

3.3 Das Gesetzgebungsverfahren der Länder

Die Länder können das Gesetzgebungsverfahren für ausschließlich in ihre Gesetzgebungskompetenz fallende Rechtsbereiche eigenständig regeln. Rechtsgrundlage sind die Landesverfassungen. Es muss jedoch immer das in Art. 28 Abs. 1 GG geregelte Homogenitätsgebot beachtet werden, nach dem die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss.

In der Praxis ähneln sich die Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere durch das Fehlen einer dem Bundesrat vergleichbaren zweiten Kammer verläuft das Gesetzgebungsverfahren in den Ländern einfacher. Im Folgenden wird exemplarisch das Gesetzgebungsverfahren von Nordrhein-Westfalen aufgeführt:

  1. a)

    Ein Gesetzesvorschlag kann in den Landtag eingebracht werden von der Landesregierung, den Landtagsfraktionen und einer Gruppe von mindestens sieben Abgeordneten.

    Ausnahme: Nur die Landesregierung darf dem Parlament einen Haushaltsgesetzentwurf zur Beratung vorlegen.

  2. b)

    In der ersten Lesung wird die Gesetzesvorlage im Allgemeinen debattiert. Anschließend wird der Gesetzentwurf an den zuständigen Fachausschuss zur federführenden Bearbeitung und gegebenenfalls an weitere mitberatende Ausschüsse überwiesen.

  3. c)

    Im Fachausschuss wird das neue Gesetz im Detail erarbeitet. Es werden Änderungsvorschläge diskutiert und ggf. Experten oder Vertreter betroffener Interessengruppen in öffentlicher Sitzung angehört. Der Bericht des Ausschusses schließt mit einer Empfehlung an alle Abgeordneten, den Gesetzentwurf gegebenenfalls unverändert bzw. in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen oder ihn abzulehnen.

  4. d)

    In der zweiten Lesung wird auf der Grundlage des Ausschussberichtes der Gesetzentwurf erneut beraten. Jeder Abgeordnete hat jetzt Gelegenheit, Änderungsvorschläge zu machen. Es kommt zu einer Abstimmung über jeden einzelnen Änderungsantrag sowie zur Schlussabstimmung über das ganze Gesetz.

  5. e)

    Das Gesetzgebungsverfahren wird zumeist in zwei Lesungen durchgeführt. Nur Verfassungsänderungen und Haushaltsgesetze werden immer in drei Lesungen beraten. Daneben kann eine Fraktion oder ein Viertel aller Abgeordneten eine weitere Anschlussberatung sowie die Durchführung einer dritten Lesung beantragen.

 Siehe auch 

Exekutive

Fraktion

Gesetzesinitiative

Judikative

Parlament

Plenum

Rechtsverordnung

Satzung

Verstärkte Zusammenarbeit

BVerfG 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 (Gesetzgebungsverfahren - Kompetenzen des Vermittlungsausschusses)

BVerfG 24.10.2002 - 1 BvF 1/01 (fehlende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung des Berufes des Altenpflegehelfers)

Jochum: Richtungsweisende Entscheidung des BVerfG zur legislativen Kompetenzordnung des Grundgesetzes - Anmerkung zu BVerfG 24.10.2002; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 28

Kreft: Zum Verhältnis von Judikative und Legislative am Beispiel des Insolvenzrechts; Konkurs - Treuhand - Sanierung - Zeitschrift für Insolvenzrecht - KTS 2004, 205