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Art. 70 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtages oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht.

(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.