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Gewohnheitsrecht

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

Das Gewohnheitsrecht ist eine ungeschriebene Rechtsquelle im Zivil- und Verwaltungsrecht. Das Gewohnheitsrecht ist vom Richterrecht zu unterscheiden.

Die Entstehung setzt Folgendes voraus (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 208/03):

  1. 1.

    Eine lang andauernde tatsächliche Übung in einer gleichmäßigen Form.

  2. 2.

    Die Beteiligten müssen in der Überzeugung handeln, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen, sich also rechtlich gebunden fühlen, obwohl eine solche (formale) Bindung gar nicht besteht.

Die genannten Kriterien werden in der Praxis sehr eng ausgelegt, da das deutsche Rechtssystem grundsätzlich auf geschriebenem Recht basiert.

Der BGH hat am 24.01.2020 über das Bestehen eines Wegerechts auf der Grundlage eines Gewohnheitsrechts entschieden und dieses abgelehnt (BGH 24.01.2020 - V ZR 155/18):

"Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen. Zwar muss Gewohnheitsrecht kein "Jedermann-Recht" sein. In dem Unterfall der sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt, kann dieses auch im Verhältnis einer begrenzten Zahl von Eigentümern und Pächtern zueinander entstehen, etwa nur für eine Gemeinde oder die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine - sei es auch jahrzehntelange - Übung unter Grundstücksnachbarn."

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