Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Wegerecht

 Normen 

§§ 1018 ff. BGB

§§ 125 - 135 TKG

BR-Drs. 29/21 (zu den Wegerechten im TKG)

 Information 

1. Allgemein

Das Wegerecht ist eine Unterform einer Grunddienstbarkeit:

Der Inhaber des Wegerechts kann das Grundstück zum Erreichen seines eigenen Grundstücks bzw. zum Betreten seines Grundstücks durch andere befugte Personen nutzen.

Das Wegerecht ist von dem Notweg zu unterscheiden. Dieser ist zwingend bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren, u.a. wenn das Grundstück anders nicht zu erreichen ist. Bei der Einrichtung eines Wegerechts in der Form der Grunddienstbarkeit wird dabei das Recht durch Grundbucheintragung vereinbart.

Hinweis:

Zu dem Anspruch auf ein Wegerecht aufgrund von Gewohnheitsrecht siehe den Beitrag "Gewohnheitsrecht".

2. Wegerechte zur Sicherung von Telekommunikationsleitungen

Die Wegerechte zur Sicherung der Telekommunikationsleitungen sind mit dem zum 01.12.2021 reformierten TKG in den §§ 125 - 135 TKG geregelt:

Nunmehr regelt § 125 TKG den Grundsatz der Nutzung öffentlicher Wege durch den Bund, die Übertragung dieses Nutzungsrechts durch die Bundesnetzagentur sowie den Wegfalls des Nutzungsrechts. Allgemeine Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien sind nunmehr in § 126 TKG zusammengefasst.

Die Änderung oder Verlegung von Telekommunikationslinien ist in § 127 TKG geregelt. Ziel dieser Änderungen ist eine Verfahrensbeschleunigung, -vereinfachung und eine Entlastung der Beteiligten:

Der neue Absatz 4 dient nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 29/21) ebenfalls der Vereinfachung und Beschleunigung der Änderung und Verlegung von Telekommunikationslinien, insbesondere des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität. Gleichzeitig erhalten Wegebaulastträger die Möglichkeit der Entlastung, indem ihnen gestattet wird, sich bei nur geringfügigen baulichen Maßnahmen nicht zu verhalten und die Zustimmungsfiktion greifen zu lassen. Die Geringfügigkeit einer baulichen Maßnahme lässt sich sachgerecht nur durch den jeweilig zuständigen Wegebaulastträger im Einzelfall und auf Grundlage der jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Wegebaulastträgers beurteilen, da insbesondere wegen geographischer, technischer und demographischer Faktoren ähnliche Baumaßnahmen in ihrer Geringfügigkeit unterschiedlich beurteilt werden können. So kann ein und dieselbe Baumaßnahme im zentralen, innerstädtischen Bereich ein anderes Maß an Geringfügigkeit aufweisen als beispielsweise im ländlichen Bereich. Der Nutzungsberechtigte hat zukünftig somit die Möglichkeit, eine nach seiner Auffassung nur geringfügige bauliche Maßnahme beim Wegebaulastträger zunächst lediglich anzuzeigen. Die Anzeige kann sich auf die Informationen beschränken, die erforderlich sind, um den Wegebaulastträger in die Lage zu versetzen, die Geringfügigkeit der baulichen Maßnahme zu beurteilen. Reichen die in der Anzeige enthaltenen Informationen hierzu nicht aus, kann der Wegebaulastträger weitere Informationen nachfordern oder den Nutzungsberechtigten auffordern, einen Antrag zu stellen. Kommt der Wegebaulastträger zum Ergebnis, das die in der Anzeige beschriebene bauliche Maßnahme geringfügiger Natur ist, steht es in seinem Ermessen, ob er sich innerhalb der Monatsfrist nicht weiter verhält und damit die Zustimmungsfiktion greifen lässt oder ob er dennoch zur Antragsstellung auffordert. Wird die Geringfügigkeit der baulichen Maßnahme nicht festgestellt, wird der Nutzungsberechtigte umgehend aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Beschleunigung des Netzausbaus erfordert die Beseitigung von Hemmnissen auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Für die jeweiligen Baumaßnahmen werden neben der Zustimmung des Wegebaulastträgers weitere behördliche Genehmigungen oder Anordnungen benötigt. Die häufigsten Genehmigungserfordernisse ergeben sich aus den §§ 17 Absatz 3, 14, 15 und 67 BNatSchG, den §§ 8, 9, 11, 36 und 50 ff. WHG und den jeweiligen landesgesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen Zudem ist eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Absatz 6 StVO erforderlich. Um die Abwicklung des Verfahrens für die ausbauenden Unternehmen zu erleichtern und zu beschleunigen, sieht die Vorschrift vor, dass die genannten behördlichen Entscheidungen gemeinsam innerhalb der Frist nach § 149 TKG ergehen.

 Siehe auch 

Dienstbarkeit

Notweg

Straße - öffentliche

Straßenanliegergebrauch

Straßenbenutzungsrecht

Widmung im Straßen- und Wegerecht

Eusani: Wegerecht ohne Grundbuch - Baulast, Mietrecht oder Notweg? Zeitschrift für Immobilienrecht - ZfIR 2006, 827

Grziwotz: Der aktuelle Umfang von Wegerechten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1851

Müller: Sonderrechte und Wegerecht für Übungseinsatzfahrten im öffentlichen Verkehrsraum; Straßenverkehrsrecht - SVR 2019, 86

Stelkens/Wabnitz: Micro- und Minitrenching im TKG-Wegerecht. Konkretisierung des § 68 Abs. 2 TKG durch die Nutzungsrichtlinien für Bundesfernstraßen; MultiMedia und Recht - MMR 2014, 587