Rechtswörterbuch

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Exekutive

 Normen 

Art. 20 GG

 Information 

Element der Gewaltenteilung.

Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von Montesquieu im 18. Jahrhundert entwickelt. Ziel der Gewaltenteilung ist die Verhinderung des Machtmissbrauchs. Die Exekutive ist die vollziehende Gewalt, also die staatliche Verwaltung, die mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben beauftragt ist.

Nach der Regelung des Art. 20 GG ist die Gewaltenteilung in Deutschland nicht strikt abgegrenzt, sondern bestimmte Aufgaben sind auch einer anderen Gewalt übertragen. Daher ist es zulässig, dass z.B. der Bundestag den Bundeskanzler wählt oder Gerichte auch zur Registerführung (z.B. des Handelsregister) verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 30.03.2004 2 BvK 1/01) ist dies zulässig, soweit der Kernbereich der einzelnen Gewalten absolut geschützt bleibt.

Grundsätzlich bestehen fünf Verwaltungstypen, die in dem Stichwort Verwaltungskompetenzen näher dargestellt werden.

Die staatliche Verwaltung besteht in den verschiedensten Erscheinungsformen. Im Folgenden werden einige Verwaltungstypen dargestellt:

Nach dem Verwaltungsträger wird zwischen folgenden Verwaltungsformen unterschieden:

Nach der Art der Aufgabenstellung wird zwischen folgenden Verwaltungsformen unterschieden:

  • Leistungsverwaltung

  • Ordnungsverwaltung

  • Bedarfsverwaltung

  • Abgabenverwaltung

  • Vermögensverwaltung

  • Wirtschaftsverwaltung

    oder:

  • Leistungsverwaltung

  • Eingriffsverwaltung

  • Fiskalverwaltung

 Siehe auch 

Behörde

Bundesregierung

Judikative

Legislative

Dreier: Grundgesetz Kommentar; Band III - Art. 83 - 146; 2. Auflage 2008