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Tätigkeitsdelikt

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

Delikt, bei dem der Tatbestand bereits durch das im Gesetz geschriebene Tätigwerden erfüllt wird, Vollendung also - anders als beim sog. Erfolgsdelikt - unabhängig von dem Eintritt eines bestimmten (Unrechts-) Erfolges eintritt.

Beispiel:

§§ 153, 154 StGB (Falsche uneidliche Aussage; Meineid)

Hausfriedensbruch

metis