Brauchen nichteheliche Lebensgemeinschaften einen Partnerschaftsvertrag?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
28.09.2017134 Mal gelesen
Die Zahl der in Deutschland jährlich geschlossenen Ehen hat sich in den letzten 50 Jahren nahezu halbiert. Dies mag in erster Linie daran liegen, dass vielfach die Eingehung wechsel-seitiger rechtlicher Verpflichtungen gescheut wird.

Die Zahl der in Deutschland jährlich geschlossenen Ehen hat sich in den letzten 50 Jahren nahezu halbiert. Dies mag in erster Linie daran liegen, dass vielfach die Eingehung wechselseitiger rechtlicher Verpflichtungen gescheut wird. Doch ist ein dauerhaftes partnerschaftliches Zusammenleben ohne irgendwelche Regelungen für den Fall der Trennung tatsächlich empfehlenswert?

Die wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen der Trennung von nicht verheirateten bzw. nicht eingetragenen Partnern sind vielfach gesetzlich nicht geregelt. So stellen sich bei der Trennung plötzlich die Fragen, wer die gemeinsame Wohnung übernehmen darf, unabhängig davon, ob diese gekauft oder lediglich gemietet ist, wie der Hausrat und das sonstige gemeinsam genutzte Vermögen, vielleicht auch ein kleiner Gewerbebetrieb, aufgeteilt sowie ob und inwieweit ein Unterhalt gezahlt werden soll. Genau diese Fragen lassen sich durch einen Partnerschaftsvertrag zur Vermeidung u.U. langwieriger Streitigkeiten rechtsverbindlich und einvernehmlich regeln, und zwar jederzeit, sowohl während der Beziehung als auch noch nach deren Scheitern.

Viele Partnerschaftsverträge regeln, wie das Vermögen bei einer Trennung zu verteilen ist. Partner werden häufig klarstellen, dass sie Vermögensgegenstände, die in ihrem Alleineigentum stehen, nach der Trennung wieder übernehmen. Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen muss dagegen entschieden werden, ob man bspw. eine konkrete Aufteilung ggf. mit Zahlung eines Ausgleichsbeitrages wünscht, oder an Dritte verkauft und der Erlös aufgeteilt werden soll. Partnerschaftsverträge regeln daneben häufig Fragen der Unterhaltsgewährung oder der Altersversorgung. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den Bedürfnissen im konkreten Fall.

In besonderem Maße regelungsbedürftig sind daneben die Themen Personensorge und Erbrecht. Der nichteheliche oder nicht eingetragene Partner kann keine Informationen zum gesundheitlichen Zustand des anderen verlangen oder bezüglich einer Behandlung wählen, wenn er keine Vollmacht vorweist. Zudem besteht kein gesetzliches Erbrecht, sodass im Todesfall ohne erbrechtliche Regelung der Partner nicht zum Erben berufen wird.

Fazit:

Ein Partnerschaftsvertrag muss zwar nicht per se vor einem Notar abgeschlossen werden, da dieser nicht wie bspw. ein Ehevertrag von sich aus einer bestimmten Form unterliegt. Dennoch sollte man rechtlichen Rat durch einen Notar in Anspruch nehmen, schon aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung.

Abgesehen davon ist es sogar oft der Fall, dass wegen des beabsichtigten Vertragsinhalts der Gang zum Notar verpflichtend ist und bloß privatschriftlich aufgesetzte Regelungen daher unwirksam wären. Dies wird insbesondere relevant, wenn der Vertrag Regelungen über Immobilien, Schenkungen oder unmittelbar vollstreckbare Unterhaltstitel enthält.