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Ehegattenunterhalt

Normen

§ 1360 ff. BGB

§§ 1569 ff. BGB

Information

Unter "Ehegattenunterhalt" wird der nacheheliche Unterhalt verstanden.

Im Gegensatz dazu wird der Unterhalt zwischen Ehegatten während einer intakten Ehe gemäß § 1360 BGB "Familienunterhalt" genannt.

Als "Trennungsunterhalt" wird gemäß § 1361 BGB der Unterhalt bezeichnet, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird.

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