Rechtswörterbuch

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Ehegattenunterhalt

 Normen 

§ 1360 ff. BGB

§§ 1569 ff. BGB

 Information 

Unter "Ehegattenunterhalt" wird der nacheheliche Unterhalt verstanden.

Im Gegensatz dazu wird der Unterhalt zwischen Ehegatten während einer intakten Ehe gemäß § 1360 BGB "Familienunterhalt" genannt.

Als "Trennungsunterhalt" wird gemäß § 1361 BGB der Unterhalt bezeichnet, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird.

 Siehe auch 

Betreuungsunterhalt

Billigkeitsunterhalt

Einsatzzeitpunkt

Lebensbedarf

Mangelfallberechnung

Selbstbehalt

Trennungsunterhalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Unterhalt - angemessene Erwerbstätigkeit

Unterhalt - Obliegenheiten

Unterhalt - nachehelicher

Unterhalt - Verwirkung des Anspruchs

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Unterhaltskette

Verzug mit Unterhalt

Vorsorgeunterhalt

Born: Neue Entwicklungen beim Unterhaltsbedarf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 3555

Schürmann/Fischer: Tabellen zum Familienrecht; 41. Auflage 2020