Ehegattenunterhalt
Normen
Information
Unter "Ehegattenunterhalt" wird der nacheheliche Unterhalt verstanden.
Im Gegensatz dazu wird der Unterhalt zwischen Ehegatten während einer intakten Ehe gemäß § 1360 BGB "Familienunterhalt" genannt.
Als "Trennungsunterhalt" wird gemäß § 1361 BGB der Unterhalt bezeichnet, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird.
Siehe auch
Überobligatorische Erwerbstätigkeit
Unterhalt - angemessene Erwerbstätigkeit
Unterhalt - Verwirkung des Anspruchs
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Born: Neue Entwicklungen beim Unterhaltsbedarf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 3555
Schürmann/Fischer: Tabellen zum Familienrecht; 41. Auflage 2020