Pauschalierter Schadensersatz bei Fertighausvertrag

Kindschaftsrecht Vaterschaft
06.06.20063508 Mal gelesen

Bauherren steht grundsätzlich das Recht zu, bestehende Werkverträge frei zu kündigen. Dies gilt sowohl beim Abschluss von BGB-Werkverträgen wie auch bei sog. VOB/B-Verträgen. Einer Begründung für die freie Kündigung bedarf es nicht. Allerdings schulden die Bauherren dem Unternehmer im Falle einer freien Kündigung Vergütung gem. § 649 BGB. Hierbei handelt es sich um die mit Abschluss des Werkvertrages vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

Für die Unternehmer ist es mitunter sehr schwer, den Vergütungsanspruch gem. § 649 BGB darzulegen. Der Wunsch, diesen Anspruch durch Pauschalen zu regeln, ist daher ausgesprochen groß. In der Verganheiet herrschte jedoch große Unsicherheit, wie hoch deratige Pauschalen ausfallen durften Der BGH tolerierte Pauschalen in Höhe von 5%. Pauschalen in Höhe von 18% bewertete der BGH als unangemessen hoch.

In einer jünderen Entscheidung hat der BGH erstmals eine Pauschale in Höhe von 10% des Vertragspreises als zulässig bestätigt. Das Gericht verband die Entscheidung allerdings mit der Bedingung, dass der abgeschlossene Vertrag keine weiteren Entschädigungs- oder Kostenklauseln zu Lasten der Bauherren vorsah. Diese Entscheidung gewährleistet für die Zukunft Rechtssicherheit im Bereich des Fertighausbaus.

Im Übrigen dürfte die Entscheidung sich auch im Bereich anderer Werkverträge herumsprechen. Es ist damit zu rechnen, dass auch im konventionellen Hochbau verstärkt Pauschalen in Höhe von 10% Verwendung finden werden.

Fundstelle: BGH Urteil vom 27.04.2006 (VII ZR 175/05)