Endlich wissen, wer man ist – Mit Samenspende gezeugte Menschen haben Anspruch auf Klärung der leiblichen Vaterschaft

KG Berlin: Mittelpunkt des Lebensinteresses des Erblassers entscheidet über anwendbares Erbrecht
06.10.201780 Mal gelesen
Die Samenspende ist ein heikles Thema und viele Samenspender wollen lieber ihre Anonymität wahren. Seit Juli gibt es das neue Gesetz zur Einrichtung eines bundesweiten Samenspenderregisters. Mittels einer Samenspende gezeugte Personen haben einen Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung.

"Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, von wem er abstammt"

Das Gesetz, das am 18.05.2017 vom Bundestag verabschiedet wurde und am 07.07.2017 den Bundesrat passierte, wurde im Entwurf vom Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vorgelegt. Danach müssen Männer bei Abgabe der Samenspende einwilligen, dass ihre persönlichen Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) weitergegeben werden.

In diesem Register werden die personenbezogenen Daten 110 Jahre lang gespeichert. Dies umfasst den Namen, den Geburtstag und Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Spenders und der Empfängerin. Zusätzlich können freiwillige Angaben wie zum Beispiel das Aussehen, der Bildung oder den Beweggründen der Spende gemacht werden. Mittels einer Samenspende gezeugte Kinder können ab dem 16. Geburtstag Auskunft über ihrer biologischen Väter und deren Daten verlangen.

Man weiß nun, von wem man am Ende nichts bekommt

Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht nur ein persönliches Interesse, sondern leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde aus dem Grundgesetz ab. Für die eigene Persönlichkeitsentfaltung und Lebenszufriedenheit ist die Kenntnis des eigenen biologischen Vaters wichtig.

Die Änderungen bezüglich der Samenspende haben keinen Einfluss auf die Regelungen über die Vaterschaft im Rahmen des Familienrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, dies wird durch eine ergänzende Regelung sichergestellt. Die neue Vorschrift soll ausschließen, dass der Spender in einem Abstammungsverfahren als rechtlicher Vater festgestellt werden kann. Für die abstammungsrechtliche Freistellung des Spenders ist es notwendig, dass die künstliche Befruchtung bei einer Entnahmeeinrichtung im Sinne des Gesetzes erfolgt ist. Befürchtungen, dass Samenspender Jahrzehnte später Forderungen nach Unterhalt oder Erbanteilen ausgesetzt sind, bestehen insoweit nicht. Dies soll die Spendenbereitschaft bei Männern aufrechterhalten, so der Gesundheitsminister.

Ohne Anonymität steigen die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vaterschaft

Kritiker werfen dem Gesetz vor, es nicht richtig durchdacht zu haben. Samenspender müssten in Zukunft genauer auf die politische Zusammensetzung der Bundesregierung achten - genau genommen 110 Jahre. Sei die Vaterschaft erst einmal bekannt, könnte eine erneute Gesetzesänderung möglicherweise doch noch zu Unterhaltsforderungen führen. Dies könne bei starker Spendenbereitschaft finanzielle Probleme bereiten.

Befürworter sehen das Gesetz als Erfolg. Sie verweisen darauf, dass das Gesetz dem Wohle des Kindes entspricht und sich bei schweren Krankheiten ein möglicherweise passender Spender in der Familie befinde.

Insgesamt ist die Diskussion emotional aufgeladen und ein Patentrezept besteht nicht. Für die Schreckhaften gibt es allerdings immer noch den Nebenverdienst des Blutspendens.

Mehr zum Thema Vaterschaft erfahren Sie auf: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/vaterschaft.html