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Bundesrat

 Normen 

Art. 50 - 53 GG

GO BR

 Information 

Verfassungsorgan des Bundes, das die Interessen der Länder in der Bundesrepublik wahrnehmen soll

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung (Bundesgesetzgebung) und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Mitglieder des Bundesrates werden nicht vom Volke gewählt, sondern bestehen aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Im Gegensatz zu den Abgeordneten der Parlamente sind sie an Aufträge und Weisungen gebunden. Vor Abstimmungen legen die jeweiligen Landesregierungen ihr Stimmverhalten fest, d.h. die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

Nach der in Art. 51 GG entsprechend der Größe der Länder festgesetzten Stimmen haben jeweils:

6 Stimmen:

  • Baden-Württemberg

  • Bayern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

4 Stimmen:

  • Berlin

  • Brandenburg

  • Hessen

  • Rheinland-Pfalz

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

3 Stimmen:

  • Bremen

  • Hamburg

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Saarland

Insgesamt: 68 Stimmen.

Wichtigste Aufgabe des Bundesrates ist die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes. So bedürfen bestimmte, im Grundgesetz enumerativ aufgeführte Gesetze der Zustimmung des Bundesrats (sog. Zustimmungsgesetze). In allen anderen Fällen hat der Bundesrat, nach Beratung im Vermittlungsausschuss, das Recht zum Einspruch, den (aber) der Bundestag überstimmen kann (sog. Einspruchsgesetze, vgl. Art. 77 Abs. 2, 3 u. 4 GG)

 Siehe auch 

Gesetzesinitiative