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Gesetzesinitiative

Normen

Art. 76 Abs. 1 GG

§ 42 GGO

§ 56 f. GGO

Information

Das Recht, einen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, steht der Bundesregierung, den Fraktionen bzw. Gruppen von Abgeordneten, die mindestens Fraktionsstärke (fünf Prozent der Abgeordneten) aufweisen (vgl. § 76 GO BT) und dem Bundesrat zu.

Die meisten Gesetzesvorlagen werden von der Bundesregierung eingebracht, die allein über einen umfangreichen bürokratischen Apparat (die Ministerien) und damit über das meiste Fachpersonal zur Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen verfügt.

metis