Rechtswörterbuch

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Plenum

 Normen 

§ 45 GO BT

 Information 

Gesamtheit der Abgeordneten des Bundestags bzw. eines sonstigen Parlaments.

Grundsätzlich kann nur das Bundestagsplenum wirksame Beschlüsse fassen. Nach § 45 GO BT ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Da aber das Stimmverhalten unter den Fraktionen meistens bereits vorab geklärt wird, kommen viele Beschlüsse auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Abgeordneten zustande, da die Beschlussunfähigkeit nur im Fall der Anzweifelung der Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 45 GO BT festgestellt wird.

Diese Verfahrensweise der Beschlussfassung in der Praxis ist lediglich bei wichtigen Entscheidungen, bei denen eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestags (z.B. Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, Art. 68 GG) oder eine Zweidrittelmehrheit (Grundgesetzänderung, Art. 79 Abs. 2 GG) notwendig ist, nicht zulässig.

 Siehe auch 

Gesetzesinitiative

Mandat - freies

Parlament

http://www.bundestag.de

Winkelmann: Handbuch für die Parlamentarische Praxis; Loseblattwerk