Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Bundestag

 Normen 

Art. 38 ff. GG

BWG

§§ 13 ff GO BT

LobbyRG

BT-Drs. 20/5370 (zu dem im Juni 2023 in Kraft getretenen neuen Wahlrecht)

BT-Drs. 19/22179 (zu dem Lobbyregistergesetz)

 Information 

1. Allgemein

Unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan.

Der Bundestag besteht aus den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, d.h. nicht Vertreter einer bestimmten Partei.

Der Bundestag hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Wahl bestimmter Staatsorgane, z.B. des Bundeskanzlers

  • Gesetzgebung

  • Kontrolle von Regierung und Verwaltung

  • Haushaltsrecht

  • Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen

  • Forum der Bevölkerung

Die Aufgabe des "Forums der Bevölkerung" wird nicht zuletzt durch das Recht der Petitionseingabe durch die Bevölkerung ermöglicht.

2. Abgeordnete

Mit dem im September 2021 neu gewählten 20. Bundestag hat der Bundestag derzeit 736 Abgeordnete.

Gemäß dem im Juni 2023 geänderten § 1 BWG besteht der Deutsche Bundestag aufgrund des geänderten Wahlrechts (zukünftig) aus 630 Abgeordneten.

3. Bundestagswahl - neues Wahlrecht

Neues Wahlrecht Juni 2023:

Die Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages hatte sich aufgrund der steigenden Zahl von Überhang- und dadurch erforderliche Ausgleichsmandate stetig vergrößert. Das Wahrechtsreformgesetz führt nun eine Rückkehr zur gesetzlich normierten Regelgröße des Deutschen Bundestages (630 Abgeordnete).

Die neuen Wahlrechtsgrundsätze sind in § 1 BWG nunmehr wie folgt festgelegt:

  • Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.

  • Es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

  • Jeder Wähler hat zwei Stimmen:

    • Mit der Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen wird der Wahlkreiskandidat gewählt. Aber: Der Grundsatz der Hauptstimmendeckung kann aber dazu führen, dass nicht alle Wahlkreise durch einen Abgeordneten vertreten sind, wenn der nach Wahlkreisstimmen erfolgreiche Bewerber mangels Hauptstimmendeckung keinen Sitz erhält und auch kein anderer Wahlkreisbewerber als Listenbewerber einen Sitz erhält. Rechtsgrundlage ist § 6 BWG:

      Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Abs. 2 BWG) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und (neu) im Verfahren der Zweitstimmendeckung einen Sitz erhält:

      In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).

    • Mit der Zweitstimme erfolgt die Wahl nach Landesvorschlägen, in der die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).

      Ein Listenbewerber ist gemäß § 6 Abs. 4 BWG dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

Überhangmandate:

Überhangmandate sind mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes abgeschafft.

In der Vergangenheit war es zu Überhangmandanten gekommen, wenn eine Partei mit der Erststimmenwahl mehr Abgeordnete erhalten hatte als ihr nach ihrem Stimmenanteil zustand.

4. Lobbyisten

Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. In zunehmendem Maße verstärkt sich jedoch das Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertretern auf die Politik. Mit dem Begriff des "Lobbyismus" werden in der öffentlichen Wahrnehmung vornehmlich illegitime Einflussversuche partikularer Interessenorganisationen und ihrer Vertreter verbunden.

Mit dem Lobbyregistergesetz wird eine Registrierungspflicht für Personen eingeführt, die eine Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag und/oder der Bundesregierung ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken. Gleichzeitig besteht eine Verpflichtung dieser Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht. Für Verstöße gegen die Registrierungspflicht wurde ein Ordnungswidrigkeitstatbestand geschaffen.

 Siehe auch 

Abgeordnetenbestechung

Fraktion

Gesetzesinitiative

Mandat - freies

Parlament

Plenum

https://www.bundestag.de

Glauben/Brocker: Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern; 3. Auflage 2016

Winkelmann: Handbuch für die Parlamentarische Praxis; Loseblattwerk