Rechtswörterbuch

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Menschenwürde

 Normen 

Art. 1 Abs. 1 GG

 Information 

1. Grundrecht

Die Menschenwürde ist ein Grundrecht.

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Eine allgemeine Definition der Menschenwürde besteht nicht, sie ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzelfallbezogen auszulegen.

Die Menschenwürde ist der Mittelpunkt der Verfassung. Sie wird konkretisiert durch die anderen Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Konkretisiert wird die Menschenwürde daneben z.B. durch

Die Verletzung der Menschenwürde begründet nach der Entscheidung BVerfG 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05 nicht zwingend einen Anspruch auf Schadensersatz.

2. Schutz der Menschenwürde im Strafrecht

Der Schutz der Menschenwürde wird im Strafrecht in den §§ 232 - 238 StGB u.a. durch die folgenden Tatbestände verwirklicht:

  • Menschenhandel

  • Zwangsprostitution (Prostitution)

  • Zwangsarbeit

  • Ausbeutung der Arbeitskraft

  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

  • Menschenraub

  • Verschleppung

  • Entziehung Minderjähriger

  • Kinderhandel

  • Zwangsheirat

  • Nachstellung

 Siehe auch 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Schaustellungen von Personen - Gewerberecht

Frenz: "Armutseinwanderung" zwischen EU-Freizügigkeit und Menschenwürde; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1210

Lang/Herkenhoff: Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde im Alten- oder Pflegeheim; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1905

Meyer-Ladewig: Menschenwürde und Europäische Menschenrechtskonvention; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 981

Schroeder: Neue Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels; NJW 2005, 1393