Ehevertrag: Güterstand, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich

Ehevertrag: Güterstand, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich
07.07.2014736 Mal gelesen
Nicht nur anlässlich der Eheschließung, sondern auch nach der Eheschließung, sogar nach der Trennung bis hin zur Scheidung kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Aber welche Regelungen können getroffen werden? Was ist sinnvoll zu regeln?

Nicht nur anlässlich der Eheschließung, sondern auch nach der Eheschließung, sogar nach der Trennung bis hin zur Scheidung kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Wenn sich die Ehegatten schon getrennt haben, wird dieser dann auch als "Scheidungsfolgenvereinbarung" bezeichnet.

In einem Ehevertrag / einer Scheidungsfolgenvereinbarung können insbesonders folgende Punkte geregelt werden: 

Güterstand, Zugewinnausgleich

Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag (§ 1408 BGB) schließen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff BGB. Die Vermögen der Ehegatten bleiben dabei zwar getrennt voneinander (auch haftet keiner für die Schulden des anderen), bei Beendigung der Ehe wird jedoch das ausgeglichen, was der eine Ehegatte während der Ehezeit mehr erwirtschaftet hat als der andere.

In einem Ehevertrag können die Ehegatten abweichend dazu beispielweise den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder auch der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) vereinbaren.

Auch kann ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden, also dass der Zugewinnausgleich nur hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte durchgeführt wird, beispielsweise die Firma eines Ehegatten hiervon außen vor bleibt. Oder, dass der Zugewinnausgleich nur im Todesfall oder ab einer bestimmten Ehedauer durchgeführt wird.

Zudem können auch bestimmte Berechnungsweisen zum Zugewinnausgleich oder die Festsetzung von Anfangs- oder Endvermögen vereinbart werden. Durch solche Vereinbarungen lassen sich häufige Streitpunkte von vorne herein vermeiden.

Besonders wichtig ist es für Selbstständige von diesen Wahlmöglichkeiten Gebrauch zu machen, da diese ansonsten im Wege einer Scheidung Gefahr laufen, den Betrieb "zu verlieren". Gleiches gilt für Ehegatten, die mit Vermögenswerten in die Ehe gehen.

Alle Vereinbarungen über den Güterstand müssen jedoch, wenn sie vor Beendigung des Güterstandes, also vor der rechtskräftigen Ehescheidung getroffen werden, nach § 1378 BGBnotariell beurkundet werden. Wenn eine solche Vereinbarung erst im Scheidungstermin getroffen wird, so kann nach § 127a BGB diese gerichtliche Protokollierung die notarielle Beurkundung ersetzen.

Nach der rechtskräftigen Scheidung können die geschiedenen Eheleute zwar auch formfrei (§ 1378 III BGB) Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen (ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über Grundstücke, da diese nur nach § 127 a BGB mit notarieller Beurkundung übertragen werden können), was sich aus Kostengründen schon empfehlen kann; aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auch dabei zu einem notariellen aber zumindest anwaltlichen Vertrag zu raten.

Weitere Regelungsmöglichkeiten im Ehevertrag können sein die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB auszuschließen oder einzuengen.

Nachehelicher Unterhalt

Zum nachehelichen Unterhalt können Vereinbarungen getroffen werden. So beispielsweise, dass ein bestimmter Betrag für eine bestimmte Zeit gezahlt wird. Auch ein wechselseitiger Verzicht oder Ausschluss ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber einer strengen richterlichen Inhaltskontrolle nach der so genannten Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs. Daher ist ein wechselseitiger Verzicht oder ein Ausschluss von nachehelichem Unterhalt stets sorgfältig zu prüfen.

Der Trennungsunterhalt dahingegen kann in einem Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.

Versorgungsausgleich

Auch der Versorgungsausgleich kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hier ist ebenfalls zu beachten, dass dieser Ausschluss einer Inhaltskontrolle unterliegt und deswegen dabei ggf. an Ausgleichszahlungen oder Surrogate gedacht werden sollte. Dies insbesondere dann, je höher der Unterschied der jeweiligen Versorgungsanwartschaften ist.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Zu beachten ist generell, dass Grenzen zum Grundsatz der Vertragsfreiheit - welche zwar auch für ehevertragliche Regelungen gilt - durch die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB gezogen wurden. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Kernbereichslehre (BGH, Urteil vom 11. 2. 2004 - XII ZR 265/02 (OLG München)) ist ein Ehevertrag stets auf dessen Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Wobei nach dieser Lehre der Zugewinnausgleich auf der niedrigsten Rangstufe steht. So ist beispielsweise ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs in der Regel nicht sittenwidrig. Anders kann es dann schon aussehen, wenn es um den Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt geht.

Grundsätzlich ist es ratsam, einen Ehevertrag / eine Scheidungsfolgevereinbarung von einem Fachanwalt für Familienrecht aufsetzen zu lassen.  

Hinwies: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

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