Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Gütergemeinschaft

 Normen 

§§ 1415 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Einer der drei ehelichen Güterstande.

Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft führt zu fünf unterschiedlichen Vermögensmassen: Das Gesamtgut, das Sondergut des Mannes und der Frau, das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau.

In das Gesamtgut fällt das gesamte Vermögen der Eheleute, das kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen wird. Nicht zum Gesamtgut gehören das Sondergut gem. § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut gem. § 1418 BGB, diese Vermögensmassen bleiben beim jeweiligen Ehepartner, bezüglich dieser findet im Fall der Scheidung kein Ausgleich statt.

Die zum Vorbehaltsgut gehörenden Vermögensverhältnisse sind in § 1418 Abs. 2 BGB enumerativ aufgezählt.

In das Sondergut fallen die Vermögensmassen, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie z.B. nicht abtretbare Forderungen, nicht anerkannte Schmerzensgeldansprüche.

Die Gütergemeinschaft muss notariell vereinbart werden.

2. Beendigung

Die Gütergemeinschaft kann wie folgt beendet werden:

3. Auseinandersetzung des Gesamtguts

Kommt es zur Scheidung, so bestehen im Rahmen der Auseinandersetzung/Fortführung des Gesamtguts folgende Möglichkeiten:

  • Die Parteien haben sich über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einvernehmlich geeinigt.

  • Die Auseinandersetzung des Gesamtguts wird klageweise Scheidungsverbund geltend gemacht.

  • In den anderen Fällen geht das Gesamtgut mit der Scheidung in eine Liquidationsgemeinschaft über.

Rechtsgrundlage der Auseinandersetzung der Liquidationsgemeinschaft sind die §§ 1474 - 1481 BGB. Die Auseinandersetzung erfolgt allgemein in zwei Stufen:

  1. 1.

    Die Ehegatten berichtigen die Gesamtgutsverbindlichkeiten.

  2. 2.

    Anschließend wird der verbleibende Überschuss zwischen ihnen zu gleichen Teilen verteilt.

 Siehe auch 

Bewertung

Ehevertrag

Gesamthandsgemeinschaft

BGH 31.01.2007 - XII ZR 131/04 (Geltendmachung des Wertersatzes einer eingebrachten Sache erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft )

OLG Düsseldorf 14.09.2006 - II-3 WF 139/06 (Streitwert bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)

BGH 07.12.1993 - VI ZR 152/92

BGH 27.11.1991 - IV ZR 266/90

BGH 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

BGH 13.04.1988 - IVb ZR 48/87

BGH 04.02.1982 - IX ZR 96/80

App: Zwangsvollstreckung bei in ehelicher Gütergemeinschaft lebenden Schuldnern; Das Juristische Büro - JurBüro 2000, 570

Bonefeld: Die Gütergemeinschaft; Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis - ZErb 2002, 253 und 286

Fischer/Biederbeck: Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe in der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft; Grundstücksmarkt und Grundstückswert - GuG 2001, 147

Haußleiter: Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft; NJW-Spezial 2007, 103 (Heft 3)

Kappler: Die Aufhebungsklage bei Beendigung der Gütergemeinschaft; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2007, 696

Klüber: Die scheidungsbedingte Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft; Familie - Partnschaft - Recht - FPR 2001, 84

Sontheimer: Güterstand und Steuerrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2001, 1315

Weinreich: Unterhalt in der Gütergemeinschaft; Familie und Recht - FuR 1999, 49

Wittich: Die Gütergemeinschaft; 1. Auflage, 2000