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Gütergemeinschaft

Normen

§§ 1415 ff. BGB

Information

1 Allgemein

Einer der drei ehelichen Güterstande.

Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft führt zu fünf unterschiedlichen Vermögensmassen: Das Gesamtgut, das Sondergut des Mannes und der Frau, das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau.

In das Gesamtgut fällt das gesamte Vermögen der Eheleute, das kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen wird. Nicht zum Gesamtgut gehören das Sondergut gem. § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut gem. § 1418 BGB, diese Vermögensmassen bleiben beim jeweiligen Ehepartner, bezüglich dieser findet im Fall der Scheidung kein Ausgleich statt.

Die zum Vorbehaltsgut gehörenden Vermögensverhältnisse sind in § 1418 Abs. 2 BGB enumerativ aufgezählt.

In das Sondergut fallen die Vermögensmassen, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie z.B. nicht abtretbare Forderungen, nicht anerkannte Schmerzensgeldansprüche.

Die Gütergemeinschaft muss notariell vereinbart werden.

2 Beendigung

Die Gütergemeinschaft kann wie folgt beendet werden:

3 Auseinandersetzung des Gesamtguts

Kommt es zur Scheidung, so bestehen im Rahmen der Auseinandersetzung/Fortführung des Gesamtguts folgende Möglichkeiten:

  • Die Parteien haben sich über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einvernehmlich geeinigt.

  • Die Auseinandersetzung des Gesamtguts wird klageweise Scheidungsverbund geltend gemacht.

  • In den anderen Fällen geht das Gesamtgut mit der Scheidung in eine Liquidationsgemeinschaft über.

Rechtsgrundlage der Auseinandersetzung der Liquidationsgemeinschaft sind die §§ 1474 - 1481 BGB. Die Auseinandersetzung erfolgt allgemein in zwei Stufen:

  1. 1.

    Die Ehegatten berichtigen die Gesamtgutsverbindlichkeiten.

  2. 2.

    Anschließend wird der verbleibende Überschuss zwischen ihnen zu gleichen Teilen verteilt.

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