Kostenloser Kurs im Onlinerecht Teil 2 Grundrecht und Domainrecht

Internet, IT und Telekommunikation
31.05.20071292 Mal gelesen

3. Grundrechte

Sie sind im Grundgesetz formuliert und gelten für Jedermann. Allerdings nicht im unmittelbaren Rechtsverkehr, so kann man nicht vor dem Amtsgericht auf Einhaltung eines Grundrechts gegen einen Anderen Klagen, sondern sie entfalten ihre Wirkung nur mittelbar, sozusagen als " Leitgedanke "

Auszug aus dem Grundgesetz :

Artikel 1
[Menschenwürde]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2)1Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

3.1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Fall 7: Kahn Rechtsprechung

In einem Computerspiel ist eine bildliche Darstellung von Kahn enthalten. Seine Gestalt ist den Anforderungen an Darstellbarkeit entsprechend naturgemäß zwar verfremdet, jedoch ist eine Ähnlichkeit auszumachen. Außerdem wird die Person in dem Spiel zu einem willenlosen Werkzeug, der sie sogar nach eigenem Gutdünken auch zu lächerlichen Aktionen (Eigentoren) einsetzen kann.
Hier braucht Kahn das Spiel nicht hinzunehmen, war ist die Verbreitung von Bildmaterial aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich zulässig, doch braucht auch eine Person der Zeitgeschichte die Verbreitung ihres Bildnisses nicht hinzunehmen, wenn dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht. ein solches berechtigtes Interesse besteht hier darin, dass seine Person durch ihre Verwendung als Spielfigur für kommerzielle Zwecke verwendet wurde.


3.2 Recht am eigenen Bild


Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.





Fall 8: Fotos von Caroline von Monaco mit ihren Kindern

wurden untersagt,( BVerfG 1999 ) Bilder von Begleitpersonen Prominenter dürfen nämlich nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.




3.3 Recht auf informelle Selbstbestimmung

Es geht um die Erhebung, Verarbeitung und die Nutzung von personenbezogenem Datum.

Historisch gesehen seit der Verbreitung des Romans von George Orwell von 1949 "Big Brother," sein Zukunftsroman für das Jahr 1984, wurde in diesem Klima Anfang der 80 ger Jahre Aktualität breit, als die Regierung ein Volkszählungsgesetz durchführen wollte. Das BVerfG hat dieses Gesetz für nicht verfassungsgemäß erklärt. Im Anschluss daran kamen zahlreiche Datenschutzrechtliche Vorschriften und Gesetze.

Das betreffende Grundrecht ist Art 1 2. GG; in seiner Ausgestaltung dem Bundesdatenschutzgesetz

Voraussetzung zur Anwendbarkeit des BDSchG ist eine Tätigkeit:

über personenbezogenen Daten, persönliche Verhältnisse und über sachliche Verhältnisse berichten oder sie verwenden. Rechtsfolgen sind das Verbot personenbezogenen Daten zu erheben oder zu verwenden, soweit dies nicht durch Einwilligung des Betroffenen oder Gesetz ausdrücklich erlaubt ist, Auskunfts-, Berichtigungs- und Sicherungsanspruch ( Siehe auch journalistische Pflichten aus dem TDG )


3.4. Meinungsfreiheit Art 5 GG

Artikel 5 [Freie Meinungsäußerung]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht
von der Treue zur Verfassung.
Fall 9: Weltweit Größtes Internetunternehmen
Die Parteien sind Wettbewerber auf den Gebieten der Online-Dienste und der Verschaffung des Zugangs zum Internet.
Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Bertelsmann AG und der unter ihrem Firmenschlagwort "AOL" und dem Triangel-Logo "AOL" weltweit bekannten America Online Inc. (im Weiteren: Firma AOL). Diese erzielte im Geschäftsjahr 1998/99 Umsatzerlöse i.H. von 4,8 Mrd. US-Dollar. Im August 2001 hatte sie weltweit über 18 Mio. Kunden; hinzu kamen 2 Mio. Kunden der von ihr 1998 übernommenen Firma Compuserve. In Europa hat die Firma AOL 2,7 Mio. Kunden, von denen 900.000 Kunden der Klägerin sind.
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Sie verfügte in Deutschland mit ihrem Online-Dienst "T-Online" im September 1999 mit 3,3 Mio. Kunden über einen Marktanteil von 60 %. Im April 2000 hatte sie etwa 5 Mio. Kunden.
Die Beklagte warb in der Zeit von Januar bis Juli 1999 für ihre Dienstleistungen u.a. mit den nachstehend bei der Wiedergabe des Antrags der Klägerin vor dem Landgericht aufgeführten Aussagen. Die Klägerin sieht hierin eine unlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsberühmung. Sie hat daher vor dem Landgericht beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihren Online-Dienst "T-Online" mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen:
a) "T-Online ist Europas größter Onlinedienst"
b) "T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden"
c) "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service"
d) "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"
(alt) "T-Online ist Spitzenreiter in Europa".
(neu) "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt."
e) "T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internet- Unternehmen."
f) "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."
h) "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!".
Die Beklagte ist auch der erweiterten Klage entgegengetreten. Außerdem hat sie mit der ihrerseits eingelegten Berufung ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage - auch hinsichtlich der Klageerweiterung - im vollen Umfang stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73).
Danach konnte das angefochtene Urteil, was die Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen b), c), d), e) (alt) und e) (neu) anbelangt, keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung war die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts (Klageanträge b), c) und d)) und unter teilweiser Abänderung dieses Urteils (Klageantrag e) (alt)) abzuweisen.

Fall 10: Meinungsfreiheit und verleumderische Aussagen
Die Beklagte betreibt das Internetportal "www.n..." Mit Hilfe dieses Portals können Inserate zum Verkauf von Fahrzeugen (vorwiegend PKW) in das Internet gestellt werden. Dieses Angebot ist für Privatleute kostenlos, während gewerbliche Anbieter von Fahrzeugen ein Entgelt an die Beklagte bezahlen müssen. Das Portal der Beklagten enthält dabei eine Anzahl von 600.000 bis 800.000 Angeboten. Auf die Seiten "www.n..." wird von Interessenten monatlich ca. 100 Mio. Mal zugegriffen. Der Nutzer des Portals kann dabei gezielt nach einem bestimmten Fahrzeug suchen, indem er verschiedene Suchkriterien auswählt. Unter anderem kann auch die Entfernung des jeweiligen Anbieters zum potentiellen Käufer als Kriterium bestimmt werden, um eine "Nahbereichssuche" zu ermöglichen. Die Beklagte prüft die Anzeigen vor Einstellung in das Portal manuell.
Der Kläger betreibt eine Agentur für Personalmanagement im Bereich der Führungskräfte. In diesem Rahmen leitet er verschiedene Seminare.
Am 09.09.2002 wurde gegen 16.49 Uhr die folgende Anzeige von einer dritten Person, die bis heute unbekannt ist, in das Portal der Beklagten eingestellt:
"Porsche 993 - 29.000 EUR - EZ 08/1997 - AU/TÜV 08/2003, Schwarzes Coupe, Volleder und Vollausstattung, bis auf Navi, Technoräder, unfallfrei, 1. Hand, lückenloses Scheckheft, keinen Kratzer, wenig Steinschlag. Wegen privater Insolvenz sofort zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3x wert!"
Dabei wurde der Name des Klägers sowie dessen Büro- und Handynummer veröffentlicht. Tatsächlich war und ist der Kläger nicht insolvent und bot auch kein entsprechendes Fahrzeug zum Kauf an.
Nachdem der Kläger durch mehrere Telefonanrufe von potentiellen Käufern, die aus dem Portal der Beklagten Kenntnis von der Anzeige erlangt hatten, über den Inhalt der Anzeige informiert worden war, meldete er sich telefonisch bei der Beklagten, die die Anzeige daraufhin unmittelbar am 09.09.2002 gegen 18.00 Uhr aus dem Portal löschte.
Der Kläger behauptet, es habe insgesamt ca. 40 Anrufe wegen des Inserates erhalten. Durch das Inserat sei er erheblich beeinträchtigt worden. So habe er am 09.09.2002 von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am 10.09.2002 von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr ein Seminar bei der Firma ... mbH halten sollen. Hierfür sei ein Betrag von 2.400,00 EUR und für ein weiteres Seminar bei dem gleichen Kunden, das zu einem späteren noch nicht festgelegten Zeitpunkt stattfinden sollte, ein Betrag von 2.600,00 EUR vereinbart gewesen. Das Seminar habe aufgrund der Anzahl der Telefonanrufe und, da der Verantwortliche der Firma Herr ... aufgrund der Telefonate von den Problemen bzgl. einer drohenden Insolvenz erfahren habe, nicht stattfinden können.

3.5. Art 14 Eigentum
Art 14 GG
Artikel 14 [Eigentum; Erbrecht; Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Einem Recht auf digitale Privatkopie stehen die Richter des Bundesverfassungsgerichts skeptisch gegenüber. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Gerichts hervor. Es wies eine Verfassungsbeschwerde ab, in der es um das Verbot der Umgehung des Kopierschutzes im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ging.

Fallkonstellation:

Recht am eigenen geistigen Erzeugnis hierzu zählen auch noch das Geschmacksmuster und das Patentrecht, Warenzeichen-und Markenrecht

Beispiel "peer 2 peer", Musiktauschbörsen UrhG

Der Urheberrechtsschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vorher privilegierte Nutzungsarten: Privatkopie

Die Verbreitung urheberrechtswidriger Kopien namentlich von Musiktiteln hat eine große praktische Bedeutung (Bsp. Napster und Gnutella, Kazaa)
Die Verwertungsgesellschaft an Musiktiteln ist die GEMA hat einen Gesamtertrag im Jahr o1 von 775 Mio. Euro insgesamt und nur 0.5 Mio. von Internetnutzern erzielt. Die Brennerstudie der Gesellschaft für Konsumforschung hat für das Jahr 2002 ermittelt, dass 259 Mio. CD Rohlinge mit 515 Mio gebrannter CDs mit Musik bespielt wurden während die Zahl der verkauften Musik- CDs 100 Mio Stück weniger lag.
Pressebericht über den Schutz verkaufter CDs vor dem illegalen Brennen :

Daraus folgt, dass das nichtgewerbliche Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet zum Privaten Gebrauch - etwa in kleinen "peer 2 peer" Musiktauschbörsen unproblematisch ist, solange es lebensnahe Erklärungen für die Rechtmäßigkeit des eingestellten Musiktitels gibt( z. Bsp. Abspeicherung einer regulär gekauften CD)


Fall 11: Kazaa Rosenstolz Grönemeyer und Co.
Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 EUR bis 50,00 EUR monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von ca. 200 EUR im Monat. Zuvor hatte er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler ein Einkommen von ca. 500 Euro im Jahr. Der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber (u.a. WARNER, EMI, SONY) in 272 Fällen (u.a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich zum Download zur Verfügung.
Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.....wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz hat das Amtsgericht Cottbus
am 6. Mai 2004 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützte Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 EUR verurteilt

Aber Vorsicht!!!!

Diese Nutzungsart gilt nicht für Softwareprodukte wer also eine Privatkopie von einem Computerprogramm anfertigt setzt sich einem Strafbarkeitsrisiko aus.



Fall 12 Illegale Verbreitung von online Berichten

Auf der Internetseite www.ftp-welt.com werden seit über einem Jahr, ohne jegliche Einwilligung der Rechteinhaber, Kinofilme, Softwareprodukte, Audiotitel u.a. zum Download angeboten. Die Interessenten müssen sich dazu anmelden und ein so genanntes Mitglieds-Abo kaufen; anschließend erhalten sie ein Passwort, mit dem der Download dann - von verschiedenen im Ausland befindlichen Servern - durchgeführt werden kann.
Gründer der Internetseite sind zwei 20 und 30 Jahre alte Beschuldigte aus dem Raum Meiningen/Thüringen. An dem Unternehmen ist erkennbar von Beginn an bis heute ein weiterer Beschuldigter beteiligt, der, in voller Kenntnis des illegalen Vertriebes der Daten, die dabei anfallenden Aufgabenbereiche Rechtliches, Buchhaltung und Finanzen vornimmt. Bei diesem Beschuldigten handelt es sich um einen 46 Jahre alten Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in München. Ein weiterer 19-Jähriger aus Südthüringen soll entscheidend bei der technischen Betreuung des Internetdienstes mitgewirkt haben.
Der Beschuldigte und seine Mittäter sollen über die Internetseite www.ftp-welt.com im Zeitraum Juni 2003 bis heute an bislang ca. 45.000 Abnehmer Raubkopien von Kinofilmen, Musik (MP3-Dateien), Computerspielen und Anwendersoftware vertrieben haben, wodurch sie Einkünfte i.H.v. knapp 1. Mio. EURO erzielt haben sollen. Der den Rechteinhabern entstandene Schaden soll nach Angaben der Anzeigenerstatter im zweistelligen Millionenbereich liegen.
Tatvorwürfe sind Vergehen gegen das Urhebergesetz und andere Delikte.
Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurde eine Vielzahl von Durchsuchungen in Privat- und Geschäftsräumen in insgesamt drei Bundesländern durchgeführt. Hierbei konnte beweiserhebliches Material beschlagnahmt werden. Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind eingeleitet.
Gegen alle Beschuldigte hat das Amtsgericht Mühlhausen Haftbefehl erlassen. Die Beschuldigten befinden sich derzeit in Untersuchungshaft.
An den Maßnahmen waren Beamte der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, verschiedene Dienste des Thüringer Landeskriminalamtes sowie Polizeikräfte anderer Bundesländer beteiligt.


3.6. Berufsrecht Art 12 GG

Artikel 12 [Berufs-, Betätigungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Beruf ist jede auf Dauer angelegte und dem Lebensunterhalt dienende Beschäftigung. Diese umfasst nicht nur die Gewinnerzielung mit dem Internet sondern auch solche durch das Internet


Gewinnerzielung mit dem Internet : Gewinnerzielung durch das Internet:

Access- Presence Provider E - Commerce, online Aktionshaus




Es gibt 3 Eingriffsmöglichkeiten:


Eingriffe in die Berufsfreiheit durch Eingriffe in die



Ausübung, Zugangsvoraussetzungen subj. und Zugangsvorausetzungen obj.

Nach der 3 Stufen Theorie des BverfG steigen die Anforderungen an diese drei Eingriffsmöglichkeiten und damit auch die Bedeutung der Motivation des Eingriffs zunehmend mit der Schwere des Eingriffs an.


3.7. Brief- Post und Fernmeldegeheimnis Art 10 GG


Artikel 10 [Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Das Fernmeldegeheimnis gilt auch für das Surfen im Internet und E-Mails, hieran müssen sich auch private Telekommunikationsdienstanbieter halten § 88 TKG


Fazit:
1. Die Grundrechte vermitteln dem Bürger Rechtspositionen gegenüber dem Staat, wirken aber unmittelbar auch im Rechtsverhältnis zwischen den Bürgern untereinander.
2. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt u.a.das Namensrecht, das Recht am eigenen Bild, am eigenen Wort und auf informelle Selbstbestimmung.
3. Die Kommunikationsgrundrechte umfassen Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit.











4. Provider

Definition : kommt von engl. to provide wie beschaffen, liefern bereitstellen

Damit gibt es verschiedene Provider

Access - Provider Presence-Provider Content-Provider
vermittelt - sowohl den and. Providerarten
als auch dem einzelnen User den Netzzugang
wird auch Internetprovider genannt bietet den inhaltlichen
Anbietern im Internet Speicherkapazitäten auf seinen Servern bietet aufbereitete Inhalte im Internet an (d.h. jeder Betreiber eines Internetauftritts
Mischformen (Bereitstellung
eines inhaltlichen Angebots
Informationsprovider von Speicherkapazität und
(Application-Service Provider)


4.1 Access Provider

Der Provider schlechthin. Meist bietet er selbst Leitungsnetze im Internet an, rein technischer Dienstleister es handelt sich um einen Telekommunikationsdienstleister der dem TKG unterliegt, daher obliegen ihm auch die Meldepflicht, Verbraucherschutzbestimmungen

4.2.Presence Provider

diese vermitteln den Zugang zu den Access Providern. Sie stellen mit Ihren Servern quasi die Internet Hardware, also die Rechnerkapazitäten, auf denen die Internetangebote der Content Provider abgelegt werden man nennt sie auch Webhosting/also Gastwirte.
Die Dienstleistung sind sowohl technischer als auch inhaltsbezogener Art

4.3.Content Provider

Am Ende der Kette; hierunter fällt jeder Internetauftritt, vom kommerziellen Internetauktionshaus, bis zur Privat Homepage Urlaubefotos, Während die großen Content-Provider über eigenen Internetserver verfügen, haben die meisten Webseitenbetreiber einem externen Presence Provider die nötig Speichekapazität. Damit ist auch klar, dass nur inhaltliche Dienstleitung angeboten wird, daher auch nur als Diensteanbieter im Sinne des TDG und MDstV.



5. Das Domainrecht

5.1.Domain Namen Kennzeichenrecht

Fall 12: Prioritätsprinzip

Die Klägerin begehrt die Freigabe der Internetdomain www.sartorius.at.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1971 gegründete österreichische GmbH mit Sitz in Wien. Sie ist ein Tochterunternehmen des international tätigen Sartorius-Konzerns mit Hauptsitz in Göttingen. Die Sartorius AG ist Anbieter von Labor- und Prozesstechnologie. Sie wurde 1870 gegründet und beschäftigt derzeit rund 3.750 Mitarbeiter. Die Sartorius AG ist Inhaberin der Wortmarke "SARTORIUS" (Bl. 2).
Der Beklagte ist wohnhaft in Deutschland. Er hat für sich bei der österreichischen Vergabestelle für Domain-Namen "nic.at" die Domain "www.sartorius.at" registrieren lassen. Er nutzt diese Seite u.a. zur Veröffentlichung von Informationen über sich und seine Familie.
Unstreitig vergibt die "nic.at" Domain-Namen mit der Top-Level-Domain (TLD) ".at" unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller aus Österreich stammt oder dort ansässig ist.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe hinsichtlich der Domain "www.sartorius.at" gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu. Für die streite insbesondere im Hinblick auf ihre gleichlautende Wortmarke der Grundsatz der Priorität. Jedenfalls folge der Anspruch aus der Abwägung der Parteiinteressen, da sie - die Klägerin - im Gegensatz zum Beklagten in Österreich ansässig sei und dort über die streitgegenständliche Domain ihre Waren und Dienstleistungen anbieten wolle. Der Verkehr erwarte unter der TLD ".at" ein Angebot mit einem klaren Bezug zu Österreich (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Ferner beruft sich die Klägerin darauf, sie verfüge zumindest über eine "erhebliche" Verkehrsgeltung. Fast jeder, der die streitgegenständliche Adresse direkt in die Browserzeile eingebe, erwarte dort ein Angebot von ihr, der Klägerin. Der Beklagte müsse sich daher ggf. einen unterscheidungskräftigen Namenszusatz suchen.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain "sartorius.at" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der nic.at Internet Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, Jakob-Haringer-Straße 8, 5020 Salzburg, Österreich, zu löschen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung vom 22. Oktober 2004 unter Beweisangebot vorgetragen, ab 1. Oktober 2004 einen Arbeitsraum in 8670 Krieglach, Österreich, angemietet zu haben (vgl. insoweit Anlage B 1). Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte die streitgegenständliche Seite unstreitig ausschließlich im privaten Verkehr und somit außerhalb des Anwendungsbereichs des §§ 5, 15 MarkenG nutzt.
Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 12 BGB, so dass der Klägerin zugemutet werden muss, sich ggf. einen Domain-Namen mit einem unterscheidungskräftigen Namenszusatz zu suchen, beispielsweise die Domain "sartorius-gmbh.at". Durch die Registrierung und Nutzung des Domain-Namens "www.sartorius.at" hat der Beklagte nicht das Namensrecht der Klägerin verletzt.
Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Gleichnamigkeit der Parteien aus: beide heißen "Sartorius". In Fällen der Gleichnamigkeit gilt grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (BGH, U. v. 22.11.2001, Az.: I ZR 138/99, Abs. Nr. 36 - zitiert nach Juris). Dieses streitet vorliegend für den Beklagten, denn dieser ist der Klägerin bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domain zuvorgekommen.
Eine Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Grundsätzlich kann es niemanden verwehrt sein, sich in redlicher Weise unter seinem eigenen Namen im geschäftlichen oder nicht-geschäftlichen Bereich zu betätigen (BGH, a.a.O., Absatz-Nr. 35). Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind daher nur in eng umgrenzen Ausnahmefällen denkbar. Sie kommen bei Streitigkeiten um Domain-Namen allenfalls dann in Betracht, wenn der später gekommene Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, während der aktuelle Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse an gerade dieser Internet-Adresse dartun kann (BGH, a.a.O., Leitsatz zu Ziff. 4). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kammer war die Firma Sartorius vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits nicht bekannt. Auch dem Parteivortrag sind keine Indizien dafür zu entnehmen, dass die Sartorius AG auch nur ansatzweise eine "überragende Bekanntheit" im soeben genannten Sinne genösse. Erst recht gilt dies für die Klägerin.

5.2. Wettbewerb Sonderprobleme
Fall 13 Weltonline Springer Streit um Ansprüche wegen des Domainnamens weltonline.de
Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über Ansprüche der klagenden Axel Springer AG hinsichtlich des Domainnamens "weltonline.de" entschieden, den sich die Beklagte (eine GmbH) hat reservieren lassen.
Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus. Dieser Titel ist auch als Marke geschützt. Unter dem Domainnamen "welt.de" präsentiert die Klägerin ihre Zeitung ferner als elektronische Ausgabe, die sie dort als "DIE WELT online" bezeichnete. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensbezeichnungen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie "-boerse" registriert.
Für die Beklagte war zunächst "welt-online.de" registriert. Nachdem ihr die Klägerin gerichtlich eine diesbezügliche Benutzung rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte "weltonline.de" registrieren. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen "weltonline.de" in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen "weltonline.de" nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter "welt.de" zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen "Welt" der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens "weltonline.de" im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.

Fall 14 Domain als "Pfändungsgut "
Fall Pfändung eines Domainnamens?
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002 wegen einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 EUR und hat am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains "....de", "....de", "....de", "....de" und "....de" für die Adressierung von Internet-Servern oder für andere Internet-Dienste zu nutzen, einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 12.08.2004 gern. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Internet-Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet werden. Gegen diesen am 16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 19.08.2004 eine als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind insgesamt unbegründet.
Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungsbeschluss gern. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gem. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt, ist er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich ist.
Der Beschluss vom 14.11.2003, mit welchem die Rechte an den o.a. Internet-Domains gepfändet worden sind, ist zu Recht ergangen. Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der DENIC zustehen. Diese Ansprüche sind auch - wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert - übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der DENIC-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt
Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des Landgerichts München in welcher die Pfändung einer Domain für unzulässig erklärt wird, weil der Domain neben der Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion innewohne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung handelt, die in der Literatur auf starke Kritik gestoßen ist.
5.3. Domainvergabe

ICANN als Hüterin der Domain Name Systems.

Das Internet stammt aus der amerikanischen Militärtechnologie. Das Domain System wurde 1984 eingeführt, damals waren es noch 1000 Rechner in den USA., die Verwaltung oblag zunächst dem " Defense Data Network Information Center". , dies unterstand der Aufsicht des US Handelsministeriums.

Heute: Seit 2000 gibt es die ICANN" Internet- Cooperation for Asssignes Names and Number" Sitz Marina del Rey Kalifornien .
Aufgabe Kontrolle der Möglichkeiten und Koordination des Domain Namens

Wichtig: In Europa gilt das System
US- Handelsministerium

Nationale Regierungen über GAC

ICANN

Als Registrierungsstelle für die ".de" Domains gilt die DENIC (Interessenverband Deutsches Network Information Center Sitz München) Technische Abwicklung in Karlsruhe. Homepage www.denic.de



Fall 14 Verfassungsbeschwerde Domainrecht (Eigentumsrecht)

I.
Die Beschwerdeführerin betätigte sich auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen. Sie ließ für sich bei der Vergabestelle für Internetadressen DENIC e.G. mehrere Tausend Domain-Namen registrieren, darunter seit April 1997 auch "ad-acta.de". Eine eigene Homepage unter dieser Adresse hatte die Beschwerdeführerin bis zum Beginn des Ausgangsverfahrens im Jahr 2000 nicht geschaltet. Nach ihrer Darstellung sollten sämtliche Domains in einen - jedenfalls damals noch im Aufbau befindlichen - "Internet-Führer" einfließen.
Klägerin des Ausgangsverfahrens war die "ad-acta Datenschutz und Recycling GmbH", die sich mit der Akten- und Datenträgervernichtung beschäftigte und sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem in ihrem Kennzeichenrecht verletzt sah. Sie nahm daher die Beschwerdeführerin in Anspruch, es zu unterlassen, "ad-acta.de" als Domain-Namen im Internet für eine Homepage zu reservieren oder zu benutzen. Außerdem verlangte sie Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens. Das Landgericht gab der Klage statt, Berufung und Revision der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Eigentumsrecht verletzen.
a) Die Beschwerdeführerin kann zwar geltend machen, in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen zu sein, weil ihr aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position in diesem Sinne darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zum Eigentum nach Art. 14 GG auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen. Schuldrechtliche Ansprüche sind zwar nur gegen den jeweiligen Vertragspartner gerichtet, jedoch dem Forderungsinhaber ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache (vgl. zum Beispiel BVerfGE 45, 142 179>).
Der Inhaber erwirbt weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges Recht an der Domain, welches ähnlich diesem Recht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden - und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen. Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar . Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 7> zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts (vgl. BGHZ 123, 166 169>).
Unabhängig von diesem dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zugänglichen Nutzungsrecht kann dem Inhaber einer Internet-Domain an der die Second Level Domain bildenden Zeichenfolge eine marken- oder kennzeichenrechtlich begründete Rechtsstellung zukommen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits grundsätzlich gleichfalls vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sein kann (vgl. BVerfGE 51, 193 216 ff.>; 78, 58 71 ff.>; vgl. weiter Kazemi/Leopold, aa0 289 f.>; Nowrot, aa0 S. 11 ff.). Im Ausgangsfall macht die Beschwerdeführerin ein derartiges Marken¬ oder Kennzeichenrecht an der Zeichenfolge "ad-acta" allerdings nicht substantiiert geltend.
b) Inhalt und Schranken des Eigentums werden aber gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Unter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung versteht das Grundgesetz die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber für solche Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 58, 300 330>; 72, 66 76>). Die im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Vorschriften der § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, die einem Marken- bzw. Kennzeicheninhaber Unterlassungsansprüche gegen denjenigen einräumen, der durch Marken- beziehungsweise Kennzeichengebrauch seine Interessen verletzt, stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
c) Dem entsprechend greift die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen, sondern ausschließlich die in den Entscheidungen der Fachgerichte vorgenommene (nach ihrer Ansicht zu weit reichende) Auslegung und Anwendung der Normen an. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 92>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Einzelfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 9 f.> m.w.N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der für § 15 Abs. 2 MarkenG entscheidenden Frage der Verwechslungsgefahr befasst und ihr vorliegen mit nachvollziehbaren Erwägungen bejaht. Irgendwelche - auch nur einfachrechtlichen - Fehler werden insoweit weder von der Verfassungsbeschwerde behauptet noch sind sie anderweitig ersichtlich.
Auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken trifft, dass die Fachgerichte der Beschwerdeführerin als Maßnahme zur Beseitigung der aktuellen Störung aufgegeben haben, in die Löschung der Domain gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen. Fehler, die auf eine grundsätzliche Verkennung des für das obligatorische Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin bestehenden Eigentumsschutzes schließen lassen, sind auch in diesem Punkt nicht festzustellen. Die Löschung war zur Beseitigung der markenrechtlichen Störung geeignet - was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Weniger einschneidende Maßnahmen, die dem berechtigten Interesse der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechtsinhaberin vollständig gerecht werden könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass zum Beispiel durch Hinweise auf einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Internet-Seite die Verwechslungsgefahr in ausreichendem Umfang ausgeräumt werden könnte. Die von der Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung "Vossius" des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 2096 ff.) betraf das Recht der Gleichnamigen. Die Besonderheiten des zwischen diesen bestehenden Rücksichtnahmegebots sind aber auf das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der Kennzeicheninhaberin einerseits und der Inhaberin des obligatorischen Rechts zur Domainnutzung andererseits nicht übertragbar.
d) Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin angeführten Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Es kann dabei dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 221 f.>). Denn die Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, inwiefern der Verlust dieser einen Domain angesichts der Anzahl der für sie registrierten Internetadressen tatsächlich die Substanz ihres Betriebes berührt. Im Übrigen hält sie derzeit im Internet unter der Adresse "adacta.de" im Rahmen ihres Internetführers Informationen bereit. Dass sie die Variante mit Bindestrich ("ad-acta.de") nicht mehr nutzen kann, erscheint darum als eine für die Aufrechterhaltung ihres funktionierenden Geschäftsbetriebes nicht erhebliche Beeinträchtigung.
4. Provider

Definition : kommt von engl. to provide wie beschaffen, liefern bereitstellen

Damit gibt es verschiedene Provider
Access - Provider Presence-Provider Content-Provider
vermittelt - sowohl den and. Providerarten
als auch dem einzelnen User den Netzzugang
wird auch Internetprovider genannt bietet den inhaltlichen
Anbietern im Internet Speicherkapazitäten auf seinen Servern bietet aufbereitete Inhalte im Internet an (d.h. jeder Betreiber eines Internetauftritts
Mischformen (Bereitstellung
eines inhaltlichen Angebots
Informationsprovider von Speicherkapazität und
(Application-Service Provider)


4.1 Access Provider

Der Provider schlechthin. Meist bietet er selbst Leitungsnetze im Internet an, rein technischer Dienstleister es handelt sich um einen Telekommunikationsdienstleister der dem TKG unterliegt, daher obliegen ihm auch die Meldepflicht, Verbraucherschutzbestimmungen

4.2.Presence Provider

diese vermitteln den Zugang zu den Access Providern. Sie stellen mit Ihren Servern quasi die Internet Hardware, also die Rechnerkapazitäten, auf denen die Internetangebote der Content Provider abgelegt werden man nennt sie auch Webhosting/also Gastwirte.
Die Dienstleistung sind sowohl technischer als auch inhaltsbezogener Art

4.3.Content Provider

Am Ende der Kette , hierunter fällt jeder Internetauftritt, vom kommerziellen Internetauktionshaus, bis zur Privat Homepage Urlaubefotos, Während die großen Content-Provider über eigenen Internetserver verfügen, haben die meisten Webseitenbetreiber einem externen Presence Provider die nötig Speichekapazität. Damit ist auch klar, dass nur inhaltliche Dienstleitung angeboten wird, daher auch nur als Diensteanbieter im Sinne des TDG und MDstV.




5. Das Domainrecht

5.1.Domain Namen Kennzeichenrecht

Fall 12: Prioritätsprinzip

Die Klägerin begehrt die Freigabe der Internetdomain www.sartorius.at.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1971 gegründete österreichische GmbH mit Sitz in Wien. Sie ist ein Tochterunternehmen des international tätigen Sartorius-Konzerns mit Hauptsitz in Göttingen. Die Sartorius AG ist Anbieter von Labor- und Prozesstechnologie. Sie wurde 1870 gegründet und beschäftigt derzeit rund 3.750 Mitarbeiter. Die Sartorius AG ist Inhaberin der Wortmarke "SARTORIUS" (Bl. 2).
Der Beklagte ist wohnhaft in Deutschland. Er hat für sich bei der österreichischen Vergabestelle für Domain-Namen "nic.at" die Domain "www.sartorius.at" registrieren lassen. Er nutzt diese Seite u.a. zur Veröffentlichung von Informationen über sich und seine Familie.
Unstreitig vergibt die "nic.at" Domain-Namen mit der Top-Level-Domain (TLD) ".at" unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller aus Österreich stammt oder dort ansässig ist.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe hinsichtlich der Domain "www.sartorius.at" gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu. Für die streite insbesondere im Hinblick auf ihre gleichlautende Wortmarke der Grundsatz der Priorität. Jedenfalls folge der Anspruch aus der Abwägung der Parteiinteressen, da sie - die Klägerin - im Gegensatz zum Beklagten in Österreich ansässig sei und dort über die streitgegenständliche Domain ihre Waren und Dienstleistungen anbieten wolle. Der Verkehr erwarte unter der TLD ".at" ein Angebot mit einem klaren Bezug zu Österreich (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Ferner beruft sich die Klägerin darauf, sie verfüge zumindest über eine "erhebliche" Verkehrsgeltung. Fast jeder, der die streitgegenständliche Adresse direkt in die Browserzeile eingebe, erwarte dort ein Angebot von ihr, der Klägerin. Der Beklagte müsse sich daher ggf. einen unterscheidungskräftigen Namenszusatz suchen.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain "sartorius.at" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der nic.at Internet Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, Jakob-Haringer-Straße 8, 5020 Salzburg, Österreicht, zu löschen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung vom 22. Oktober 2004 unter Beweisangebot vorgetragen, ab 1. Oktober 2004 einen Arbeitsraum in 8670 Krieglach, Österreich, angemietet zu haben (vgl. insoweit Anlage B 1). Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte die streitgegenständliche Seite unstreitig ausschließlich im privaten Verkehr und somit außerhalb des Anwendungsbereichs des §§ 5, 15 MarkenG nutzt.
Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 12 BGB, so dass der Klägerin zugemutet werden muss, sich ggf. einen Domain-Namen mit einem unterscheidungskräftigen Namenszusatz zu suchen, beispielsweise die Domain "sartorius-gmbh.at". Durch die Registrierung und Nutzung des Domain-Namens "www.sartorius.at" hat der Beklagte nicht das Namensrecht der Klägerin verletzt.
Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Gleichnamigkeit der Parteien aus: beide heißen "Sartorius". In Fällen der Gleichnamigkeit gilt grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (BGH, U. v. 22.11.2001, Az.: I ZR 138/99, Abs. Nr. 36 - zitiert nach Juris). Dieses streitet vorliegend für den Beklagten, denn dieser ist der Klägerin bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domain zuvorgekommen.
Eine Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Grundsätzlich kann es niemanden verwehrt sein, sich in redlicher Weise unter seinem eigenen Namen im geschäftlichen oder nicht-geschäftlichen Bereich zu betätigen (BGH, a.a.O., Absatz-Nr. 35). Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind daher nur in eng umgrenzen Ausnahmefällen denkbar. Sie kommen bei Streitigkeiten um Domain-Namen allenfalls dann in Betracht, wenn der später gekommene Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, während der aktuelle Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse an gerade dieser Internet-Adresse dartun kann (BGH, a.a.O., Leitsatz zu Ziff. 4). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kammer war die Firma Sartorius vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits nicht bekannt. Auch dem Parteivortrag sind keine Indizien dafür zu entnehmen, dass die Sartorius AG auch nur ansatzweise eine "überragende Bekanntheit" im soeben genannten Sinne genösse. Erst recht gilt dies für die Klägerin.

5.2. Wettbewerb Sonderprobleme

Fall 13 Weltonline Springer Streit um Ansprüche wegen des Domainnamens weltonline.de
Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über Ansprüche der klagenden Axel Springer AG hinsichtlich des Domainnamens "weltonline.de" entschieden, den sich die Beklagte (eine GmbH) hat reservieren lassen.
Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus. Dieser Titel ist auch als Marke geschützt. Unter dem Domainnamen "welt.de" präsentiert die Klägerin ihre Zeitung ferner als elektronische Ausgabe, die sie dort als "DIE WELT online" bezeichnete. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensbezeichnungen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie "-boerse" registriert.
Für die Beklagte war zunächst "welt-online.de" registriert. Nachdem ihr die Klägerin gerichtlich eine diesbezügliche Benutzung rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte "weltonline.de" registrieren. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen "weltonline.de" in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen "weltonline.de" nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter "welt.de" zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen "Welt" der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens "weltonline.de" im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.

Fall 14 Domain als "Pfändungsgut "
Fall Pfändung eines Domiannamens?
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002 wegen einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 EUR und hat am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains "....de", "....de", "....de", "....de" und "....de" für die Adressierung von Internet-Servern oder für andere Internet-Dienste zu nutzen, einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 12.08.2004 gern. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Internet-Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die Internet-Auktions-Plattform "Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet werden. Gegen diesen am 16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 19.08.2004 eine als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht der Rechtsbehelf der Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 844 Rdn. 5, 825 Rdn. 21; Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 844 Rdn. 12). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind insgesamt unbegründet.
1.
Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungsbeschluss gern. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gem. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt, ist er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich ist.
Der Beschluss vom 14.11.2003, mit welchem die Rechte an den o.a. Internet-Domains gepfändet worden sind, ist gem. § 857 Abs. 1 ZPO zu Recht ergangen. Da die Domain weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der DENIC zustehen. Diese Ansprüche sind auch - wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert - übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der DENIC-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183).
Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des Landgerichts München 1 vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) beruft, in weicher die Pfändung einer Domain für unzulässig erklärt wird, weil der Domain neben der Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion innewohne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung handelt, die in der Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183 f; Welzel, MMR 2001, 321 ff; Schmittmann, JurBüro 2001, 325 f). Überwiegend wird die Pfändung von Internet-Domains als zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548 f; LG Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 857 Rdn. 12c).

5.3. Domainvergabe

ICANN als Hüterin der Domain Name Systems.

Das Internet stammt aus der amerikanischen Militärtechnologie. Das Domain System wurde 1984 eingeführt, damals waren es noch 1000 Rechner in den USA. , die Verwaltung oblag zunächst dem " Defense Data Network Information Center". , dies unterstand der Aufsicht des US Handelsministeriums.

Heute: Seit 2000 gibt es die ICANN" Internet- Cooperation for Asssignes Names and Number" Sitz Marina del Rey Kalifornien

Aufgabe Kontrolle der Möglichkeiten und Koordination des Domain Namens

Wichtig: In Europa gilt das System
US- Handelsministerium

Nationale Regierungen über GAC

ICANN

Als Registrierungsstelle für die ".de" DFomains gilt die DENIC (Interessenverband Deutsches Network Information Center Sitz München) Technische Abwicklung in Karlsruhe. Homepage www.denic.de



Fall 14 Verfassungsbeschwerde Domainrecht Eigentumsrecht

Die Beschwerdeführerin betätigte sich auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen. Sie ließ für sich bei der Vergabestelle für Internetadressen DENIC e.G. mehrere Tausend Domain-Namen registrieren, darunter seit April 1997 auch "ad-acta.de". Eine eigene Homepage unter dieser Adresse hatte die Beschwerdeführerin bis zum Beginn des Ausgangsverfahrens im Jahr 2000 nicht geschaltet. Nach ihrer Darstellung sollten sämtliche Domains in einen - jedenfalls damals noch im Aufbau befindlichen - "Internet-Führer" einfließen.
Klägerin des Ausgangsverfahrens war die "ad-acta Datenschutz und Recycling GmbH", die sich mit der Akten- und Datenträgervernichtung beschäftigte und sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem in ihrem Kennzeichenrecht verletzt sah. Sie nahm daher die Beschwerdeführerin in Anspruch, es zu unterlassen, "ad-acta.de" als Domain-Namen im Internet für eine Homepage zu reservieren oder zu benutzen. Außerdem verlangte sie Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens. Das Landgericht gab der Klage statt, Berufung und Revision der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.
Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt.
a) Die Beschwerdeführerin kann zwar geltend machen, in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen zu sein, weil ihr aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position in diesem Sinne darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zum Eigentum nach Art. 14 GG auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen. Schuldrechtliche Ansprüche sind zwar nur gegen den jeweiligen Vertragspartner gerichtet, jedoch dem Forderungsinhaber ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache (vgl. zum Beispiel BVerfGE 45, 142 179>).
Der Inhaber erwirbt kein Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden - und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht.
Unabhängig von diesem dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zugänglichen Nutzungsrecht kann dem Inhaber einer Internet-Domain an der die Second Level Domain bildenden Zeichenfolge eine marken- oder kennzeichenrechtlich begründete Rechtsstellung zukommen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits grundsätzlich gleichfalls vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sein kann (vgl. BVerfGE 51, 193 216 ff.>; 78, 58 71 ff.>; vgl. weiter Kazemi/Leopold, aa0 289 f.>; Nowrot, aa0 S. 11 ff

Obiter Dictum: Im vorliegegenden Fall muß aber die Verletzung des Marken Gesetzes und der hier entscheidenden Frage der Verwechslungsgefahr kann mit nachvollziehbaren Erwägungen bejaht werden.

Fortsetzung folgt in Kürze