Geldstrafe
In den vom Gesetz vorgesehen Fällen kann bei der Verhängung einer Strafe auf Geldstrafe statt auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Ca. 80 % der Verfahren enden mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Die Ermittlung der Höhe der Geldstrafe erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird die Anzahl der Tagessätze festgelegt, wobei eine Geldstrafe mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze umfassen kann. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe kann höchstens zu 720 Tagessätzen verurteilt werden. Daneben können die einzelnen Delikte andere Tagessatzrahmen vorgeben.
In der zweiten Stufe wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes festgelegt: Dies kann ein Betrag zwischen 1,00 EUR und 30.000,00 EUR sein. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht dem täglichen Nettoeinkommen des Angeklagten, d.h. die Höhe berechnet sich nach dem Nettoeinkommen, geteilt durch 30.
Macht der Angeklagte keine Angaben zur Höhe seines Nettoeinkommens, so wird der Betrag vom Gericht geschätzt.
Bei der Verhängung einer Geldstrafe kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 42 S. 1 StGB Zahlungserleichterungen gewähren. Voraussetzung ist, dass es dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe als Ganzes zu zahlen.
Daneben soll das Gericht gemäß § 42 S. 3 StGB Zahlungserleichterungen auch dann gewähren, wenn andernfalls die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre. Das Gericht kann dabei bestimmen, dass der Verurteilte die Wiedergutmachung nachweist.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Arnold: Übernahme einer Geldstrafe für Vorstandsmitglieder erfordert Zustimmung der Hauptversammlung; Der Betrieb - DB 2014, 2337
Bilsdorfer: Klarere Strafzumessungsregeln bei Steuerhinterziehung; Neue Juristische Wochenschrift 2009, 476
Hoffmann/Wißmann: Die Erstattung von Geldstrafen, Geldauflagen und Verfahrenskosten im Strafverfahren durch Wirtschaftsunternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern; Der Strafverteidiger - StV 2001, 249
Kudlich/Koch: Das Ringen um die richtige Strafzumessung; Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2762