Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Maßregeln der Besserung und Sicherung

 Normen 

§§ 61 ff. StGB

§§ 129 - 138 StVollzG

Maßregelvollzugsgesetze der Länder

 Information 

1. Einführung

Mögliche Sanktionen im Strafrecht.

Maßregeln sind keine Strafen und setzen daher nicht das schuldhafte Verhalten des Täters voraus. Sie können neben einer Strafe oder auch einzeln verhängt werden (Zweispurigkeit des Strafrechts).

Die Verhängung einer Maßregel unterliegt aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Maßregeln mit Freiheitsentziehung werden erlassen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat ohne Schuld begangen hat.

Ein (eventuell) eingelegtes Rechtsmittel kann sich allein gegen die Maßregel richten.

Zu beachten:

Die Maßregel ist nicht mit dem im Gesetz gebrauchten Begriff der Maßnahme zu verwechseln. Hierunter sind neben Maßregeln der Besserung und Sicherung auch die Einziehung von Taterträgen und die Unbrauchbarmachung zu verstehen.

2. Formen von Maßregeln

2.1 Allgemein

Gemäß § 61 StGB bestehen folgende Formen von Maßregeln:

  1. a)

    Maßregeln mit Freiheitsentziehung (Unterbringung):

    1. aa)

      Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).

    2. bb)

      Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

    3. cc)
    4. dd)

      Therapieunterbringung. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Konkretisierung allgemein dann vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Be völkerung erheblich zu beeinträchtigen.

  2. b)

    Maßregeln ohne Freiheitsentziehung:

    1. aa)
    2. bb)

      Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB - Fahrerlaubnis - Verlust).

    3. cc)

      Berufsverbot (§ 70 StGB).

2.2 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB erfordert eine Gefährlichkeitsprognose. Dabei ist nach der ständiger Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat oder gänzlich unbelastet ist, ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten (08.01.2014, Az.: 5 StR 602/13).

Maßgeblich für die Gefährlichkeitsprognose ist, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustands zu erwarten sind und ob diese erheblich sind. Die Anlasstat selber muss nicht erheblich sein. Die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose knüpft maßgeblich an den Zustand des Betroffenen an und eine Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt. Vorübergehende Defekte genügen nicht. Auch bei Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum kann eine Unterbringung angebracht sein (BGH 29.09.2015 - 1 StR 287/15).

Das Recht der Unterbringung wurde zum 01.09.2016 reformiert:

Mit der Neuregelung sollen die Voraussetzungen konkretisiert werden, unter denen von "erheblichen" rechtswidrigen Taten auszugehen ist, die von dem Täter aufgrund seines Zustands zu erwarten sind. Zuvor wurde der Begriff allein durch die Wissenschaft und vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert. Dabei kommt einer solchen Konkretisierung entscheidende Bedeutung für den Anwendungsbereich von § 63 StGB zu. Denn die Erheblichkeit der vom Täter zukünftig drohenden Taten ist - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts - das maßgebliche Kriterium und die maßgebliche Rechtfertigung dafür, gegenüber dem Betroffenen zum Schutz der Allgemeinheit die außerordentlich belastende, zeitlich grundsätzlich unbegrenzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Unterbringung dient zwar regelmäßig auch dazu, den Täter von seiner psychischen Störung möglichst so weit zu heilen, dass von ihm aufgrund dieses Zustands keine unvertretbaren Gefahren für fremde Rechtsgüter mehr ausgehen. Aber die bloße Behandlungsbedürftigkeit des Täters kann gerade keine Unterbringung rechtfertigen, ebenso wenig wie umgekehrt fehlende Heilungsaussichten eine solche Unterbringung ausschließen.

Neu ist, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich" geschädigt oder "erheblich" gefährdet werden:

  • Eine solche erhebliche Schädigung wird schon aufgrund der vergleichsweise geringen Strafandrohung bei zu erwartenden Beleidigungs- und einfachen Nötigungs- sowie Nachstellungsdelikten, die nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen, in der Regel ausscheiden. Aber auch bei drohenden Körperverletzungsdelikten muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob diese zu einer "erheblichen" Schädigung führen und damit - entsprechend der bereits geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung - den Rechtsfrieden "empfindlich" bzw. "schwer" stören würden und geeignet wären, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung "erheblich" zu beeinträchtigen. Drohende Körperverletzungsdelikte wie eine einfache Ohrfeige, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich verlangten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit überschreiten, können daher die "äußerst belastende" Maßnahme einer zeitlich grundsätzlich unbegrenzten Unterbringung nicht bzw. nicht mehr rechtfertigen. Die erforderliche Prognose ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7244) weiterhin auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Maßgebend ist auch zukünftig eine genaue Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein kann. Dies heißt, dass neben einer rein qualitativen Betrachtung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen - in Grenzen - auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen Schwere der Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgebend ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt. Zudem ist auch in Rechnung zu stellen sein, ob der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder lediglich der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat, sodass gegen ihn als Mittel der Einwirkung auch die Verhängung von Strafe zur Verfügung steht.

  • Dieses gilt grundsätzlich auch für die Gefahr erheblicher seelischer Schäden. Auch dieses Merkmal greift Vorgaben der Rechtsprechung auf, wonach beispielsweise Todesdrohungen dann erhebliche Straftaten darstellen, wenn sie geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsbedürfnis zu beeinträchtigen.

  • Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sein müssen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch "schwer" geschädigt werden. Denn dies ist eine höhere Gefährlichkeitsschwelle, die das geltende Recht erst - ausnahmslos - für die Fortdauer einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus fordert und die hier - wenn auch nur als Regelfall und neben der bloßen Gefahr einer solchen schweren körperlichen oder seelischen Schädigung - erst für die Fortdauer einer Unterbringung über sechs Jahre hinaus vorgesehen wird. Sie wird außerdem beispielhaft für die zu erwartenden Taten genannt, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Auch die Neuregelung ändert daher nichts an dem Grundsatz, dass die Schwelle für die Anordnung einer Unterbringung weiterhin niedriger sein wird als die nach § 66 StGB, was vor allem darin begründet ist, dass bei der Sicherungsverwahrung zunächst und in erster Linie die Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Täter in Betracht kommt, während neben der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigen ein anderes strafrechtliches Mittel der Sicherung und Einwirkung nicht zur Verfügung steht.

  • Die Regelungsvariante, wonach Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich "gefährdet" werden, bezieht sich vor allem auf gemeingefährliche Delikte wie insbesondere Brandstiftungsdelikte. Betäubungsmitteldelikte oder Taten nach dem Waffengesetz können ebenfalls Taten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich "gefährdet" werden. Daneben können jedenfalls über das Merkmal der erheblichen seelischen Gefährdung auch Straftaten nach dem 13. Abschnitt des StGB erfasst werden, soweit die drohenden Taten nicht ohnedies - wie dies häufig der Fall sein wird - bereits eine erhebliche seelische Schädigung erwarten lassen.

  • Für den Bereich der "Vermögensdelikte" im weitesten Sinne sieht die Neufassung vor, dass solche Taten zu erwarten sein müssen, durch welche "schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird". Für die Auslegung dieses Begriffs ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von einem objektiven Maßstab auszugehen, insbesondere der "materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers", wobei allerdings die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. So hat der Bundesgerichtshof in den 1970er Jahren einen schweren wirtschaftlichen Schaden bejaht bei Schadenssummen von 4.000,00 DM, 6.400,00 DM und 9.000,00 DM. Zugleich hat der BGH aber einen erstrebten Betrag von 8.000,00 bis 10.000,00 DM bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften durch die betrügerische Abrechnung von Verkehrsunfallschäden nicht als schweren wirtschaftlichen Schaden angesehen, da im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei, dass die Versicherungsgesellschaften durchaus in der Lage seien, sich gegen derartige Betrügereien zu schützen. Orientiert man sich für einen objektiven Ausgangswert an den vorstehenden Angaben, erscheint es vertretbar, heute in etwa einen Betrag von 5.000,00 EUR anzusetzen. Allerdings ist zu betonen, dass dies allenfalls eine grobe Richtschnur sein kann, die nichts daran ändert, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird dabei ergänzend auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der potentiellen Opferkreise abzustellen sein, jedenfalls soweit bei diesen besondere Empfindlichkeiten oder Unempfindlichkeiten vorliegen und der Täter sich zielgerichtet gerade gegen wirtschaftlich besonders Schwache oder Starke richtet.

Zudem wurde ein weiterer Satz angefügt: Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Danach kann auch bei der Begehung von Bagatelldelikten die Anordnung einer Unterbringung grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die gesetzlich gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der Anlasstat die Prognose trägt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

2.3 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Besondere Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind: Jemand hat den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und er wird wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

Mit der Unterbringung werden zwei Zwecke verfolgt:

  • Behandlungszweck

  • Sicherungszweck

Gemäß § 64 StGB ist die Anordnung zur Unterbringung an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt werden kann oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.

Hierbei wird berücksichtigt, dass in vielen Fällen die durch die Sucht eingetretenen psychischen und physischen Veränderungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können und Ziel einer Therapie (nur) die Stabilisierung der Persönlichkeit und der Umweltbedingungen des Betroffenen ist.

3. Reihenfolge der Vollstreckung

Gemäß § 67 StGB ist die Maßregel grundsätzlich vor einer evtl. ebenfalls erlassenen Freiheitsstrafe zu vollziehen (Reihenfolge der Vollstreckung).

Ausnahmen hiervon sind in § 67 Abs. 2 StGB geregelt:

  • Die Reihenfolge der Vollstreckung kann geändert werden (d.h. Freiheitsstrafe vor Maßregel), wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.

  • Sofern neben der Unterbringung eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren angeordnet wurde, soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Freiheitsstrafe ist so zu bemessen, dass nach der Unterbringung eine Aussetzung zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 StGB möglich ist.

  • Ebenfalls soll die Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist.

Ziel ist die Freigabe von Therapieplätzen. Denn: Wenn mit dem Ende der Maßregel der Zeitpunkt der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung noch nicht erreicht ist, bleibt in der Praxis die therapierte Person weiter im Maßregelvollzug, da eine Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt ggf. den Therapieerfolg wieder zerstören würde. Damit ist der Therapieplatz jedoch für einen anderen Täter blockiert.

4. Anrechnung

Nach der Entscheidung BVerfG 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 "ist die Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 4 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als sie es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen."

Mit dem zum 01.08.2016 neu eingefügten §67 Absatz 6 StGB wurde die obige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in das StGB umgesetzt, wonach die Zeit des Maßregelvollzugs in Härtefallen auch auf eine verfahrensfremde Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

Ausgangspunkt und Kern der Neuregelung ist Satz 1, wonach das Gericht bestimmt, dass die Zeit einer vorab vollzogenen Maßregel auch auf eine verfahrensfremde Strafe anzurechnen ist, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine "unbillige Härte" wäre. Satz 2 bestimmt die Kriterien, um das Vorliegen eines solchen Härtefalls festzustellen, Satz 3 einen Ausschlussgrund, wann keine Anrechnung erfolgen kann.

Eine "verfahrensfremde" Strafe ist nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition eine in einem anderen Verfahren verhängte Freiheitsstrafe, die aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem die Maßregel angeordnet worden ist, oder aus einem anderen Urteil als demjenigen, das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist, stammt.

5. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

Das Maßregelvollzugsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Wechsel der ursprünglich angeordneten Maßregel zu einer anderen Maßregel. Rechtsgrundlage ist § 67a StGB.

Es kann wie folgt gewechselt werden:

  • Zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

  • Aus der Sicherungsverwahrung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

  • Aus dem Strafvollzug in eine Maßregel (§ 67a Abs. 2 Satz 2 StGB - sofern die Freiheitsstrafe mit einer Sicherungsverwahrung verbunden wurde, auch wenn diese nur vorbehalten wurde).

    In diesen Fällen kann bei einem Inhaftierten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch während des Strafvollzugs die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden.

§ 67a Abs. 4 StGB fordert, dass die Rechtmäßigkeit der anderweitigen Verlegung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren ist.

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung - JGG

Strafen

Therapieunterbringung

Unterbringungsbefehl

BGH 06.03.2013 - 5 StR 597/12 (Voraussetzungen für die Unterbringung wegen Spielsucht)

OLG Nürnberg 31.05.2011 - 2 Ws 238/11 (Aussetzung der Vollstreckung)

BGH 30.03.1992 - 4 StR 108/92

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014

Detter: Rechtsprechungsübersicht: Zum Maßregelrecht; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2015, 683

Detter: Zum Strafzumessungs- und Maßregelrecht; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2000, 578

Höffler: Tätertypen im Strafrecht und in der Kriminologie; Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft - ZStW 2015, 1018

Kretschmer: Der neue § 358 Abs. 2 S. 2 StPO - oder: Das Verschlechterungsverbot bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung zwischen Freiheit und Sicherheit; Strafverteidiger - StV 2010, 161

Morgenstern: Die Anrechnung von "Organisationshaft" bei Unterbringung nach § 64 und gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafe; Strafverteidiger - StV 2007, 441

Parigger: Urteilsfolgen neben der Strafe; Strafverteidiger-Forum - StraFo 2011, 447

Radtke: Die Behebung von Fehleinweisungen bei stationären Maßregeln der Besserung und Sicherung; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2002, 580

Riekenbrauk: Strafrecht und Soziale Arbeit; 4. Auflage 2011