Einwilligung
Strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund: Gesetzlich im Fall des § 228 StGB geregelt: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Betroffenen vornimmt, handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig.
Auch gewohnheitsrechtlich anerkannt: Zulässig ist die Einwilligung nur bei Individualrechtsgütern, über die der Einwilligende verfügen kann, dieser muss Inhaber des Rechtsgutes sein. Der Einwilligende muss geistig imstande sein, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und darf keiner Täuschung oder einem sonstigen Willensmangel unterliegen. Die Einwilligung muss vor der Tat erfolgen. Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung handeln.
Bei der mutmaßlichen Einwilligung fehlt die ausdrückliche Komponente. Hier wird auf das anzunehmende Interesse des Verletzten abgestellt. Beispiel: Notoperation.
Zur Einwilligung bei einem vereinbarten Kampf: Jedenfalls soweit die vereinbarten Regeln bei einem Kampf eingehalten oder lediglich aus Gründen des Übereifers, der Erregung, der technischen Unvollkommenheit oder der mangelnden Körperbeherrschung verletzt werden, sollen an der grundsätzlichen Wirksamkeit der Einwilligung der Kampfteilnehmer keine Zweifel bestehen. Selbst wenn in solchen Regelübertretungen lediglich Exzesse der Einzelnen zu sehen wären, was einer grundsätzlichen Wirksamkeit der Einwilligung des jeweils anderen Teils insoweit nicht entgegen stünde, erweisen sich die festgestellten Körperverletzungshandlungen in dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt bei den verabredeten Schlägereien in der durchgeführten Art und Weise durch Mitglieder der Vereinigung als rechtswidrig, weil es sich dabei trotz der Einwilligung um sittenwidrige Taten handelte (BGH 22.01.2015 - 3 StR 233/14).
Die Zulässigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebensgefahr wird nach der Rechtsprechung danach beurteilt, dass bei einer Einwilligung in die (vorsätzliche) Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit jedenfalls dann überschritten ist, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. Dies gilt auch für gefährliches Handeln im Straßenverkehr (BGH 20.11.2008 - 4 StR 328/08).