Rechtfertigungsgründe des StGB
Bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen entfällt die Rechtswidrigkeit einer Tat.
Da ein Rechtfertigungsgrund wie der Tatbestand einer Straftat objektive und subjektive Merkmale aufweist, reicht allein das objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Tat nicht aus. Der Verteidigende muss sich oder andere verteidigen oder retten wollen. Der Täter muss den Verteidigungswillen (= Rechtfertigungswillen = Rettungswillen) haben (vgl. BGH 5, 245; BGH GA 1980, 67; BGH 2, 111, 114). Weiß der Täter nicht, dass zu seinen Gunsten (objektiv) ein rechtfertigender Sachverhalt vorliegt, so handelt der Täter dennoch rechtswidrig: Er erfüllt den vollen gesetzlichen Tatbestand, und handelt rechtswidrig (RG 62, 138; BGH 2,111; 3, 194), weil er sich bei seinem Handeln nicht bewusst war, rechtmäßig zu handeln. Folge: Der Täter kann bestraft werden. Das Strafrecht kennt geschriebene und gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe:
rechtfertigende Pflichtenkollision
Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungen (§ 193 StGB)
Festnahmerecht nach § 127 StPO
Amtsbefugnisse
Dienstrechte
besondere Rechte von Amtsträgern (z.B. §§ 81 ff. StPO, §§ 94 ff. StPO)
Festnahmerecht zur Identitätsfeststellung (§ 163b StPO)