Rechtswidrigkeit
Gesetzlich nicht normiert.
Rechtswidrig verhält sich, wer gegen die Rechtsordnung verstößt.
Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ist ausgeschlossen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht sind Rechtfertigungsgründe normiert. Die Normierung in unterschiedlichen Rechtsgebieten bedeutet jedoch nicht, dass im Strafrecht ein anderer Rechtswidrigkeitsbegriff als im Zivilrecht vorherrscht. Es gilt vielmehr ein einheitlicher Rechtswidrigkeitsbegriff (entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung), der alle Rechtsgebiete erfasst. Die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe wirken daher auch im Strafrecht; umgekehrt schließt das Vorliegen eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundes die Rechtswidrigkeit auch für das bürgerliche Recht aus.
Für das Strafrecht ist die Rechtswidrigkeit gesetzlich definiert: Eine rechtswidrige Tat ist gemäß § 11 Nr. 5 StGB eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht. Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns zur Ablehnung der Notwehr hängt vielmehr lediglich davon ab, dass "die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten" gegeben sind, "er also örtlich und sachlich zuständig" ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt. Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig (BGH 09.06.2015 - 1 StR 606/14).