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Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht

Normen

§§ 227 - 229 BGB

§ 904 BGB

Information

Bestimmte zivilrechtliche Tatbestände im Bereich der unerlaubten Handlungen setzen die Widerrechtlichkeit einer Handlung voraus, so z.B. § 823 BGB.

Dabei ist die Widerrechtlichkeit einer Handlung schon dann zu bejahen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, wenn also das aufgeführtes Rechtsgut verletzt worden ist, d h. die Rechtswidrigkeit wird durch den Verletzungserfolg indiziert.

Durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wird hingegen die Rechtswidrigkeit wieder aufgehoben. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht sind:

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