Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Bestimmte zivilrechtliche Tatbestände im Bereich der unerlaubten Handlungen setzen die Widerrechtlichkeit einer Handlung voraus, so z.B. § 823 BGB.
Dabei ist die Widerrechtlichkeit einer Handlung schon dann zu bejahen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, wenn also das aufgeführtes Rechtsgut verletzt worden ist, d h. die Rechtswidrigkeit wird durch den Verletzungserfolg indiziert.
Durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wird hingegen die Rechtswidrigkeit wieder aufgehoben. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht sind:
erlaubte Selbsthilfe (229 BGB, § 561 BGB, § 859 BGB, § 1029 BGB),
besondere Rechte von Amtsträgern (§ 758 ZPO, § 808 ZPO, § 909 ZPO)