Rechtswörterbuch

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Unabwendbares Ereignis

 Normen 

§ 17 StVG

 Information 

1. Allgemein

Der Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses ist ein Ausschlussgrund für die Haftung des Kfz-Halters.

Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Haftung bei der Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge:

    In § 17 Abs. 3 StVG ist die Haftung bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen.

  • Die Haftung eines Kfz-Halters gegenüber einem Dritten:

    Hinweis:

    Nach der vormaligen Regelung des § 7 Abs. 2 StVG a.F. war die Haftung bei dem Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund des "unabwendbaren Ereignisses" ist in § 7 Abs. 2 StVG durch eine "höhere Gewalt" ersetzt worden, die auf die Außerordentlichkeit des schädigenden Ereignisses abstellt und daher engere Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses aufstellt. Siehe insofern den Beitrag "Betriebsgefahr".

2. Anforderungen an ein unabwendbares Ereignis

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis hervorgerufen wurde, welches weder auf einem Fehler der Fahrzeugbeschaffenheit noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl der Halter, der Fahrer und eine andere bei dem Betrieb des Kfz beschäftigte Person die erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

Das unabwendbares Ereignis selbst ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung fordert, dass der Schaden ohne das jegliche Verschulden des Fahrers bzw. Halters eingetreten ist und beide die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet haben.

Insbesondere der Fahrer muss sich durch eine umsichtige, vorausschauende und reaktionsschnelle Fahrweise ausweisen, die er am besten durch langjähriges, unfallfreies Fahren nachweisen kann. Es ist vom Leitbild eines Idealfahrers auszugehen. Der Fahrer muss mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstigen unerwarteten Ereignissen grundsätzlich rechnen.

Ein Autofahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, kann sich grundsätzlich nicht auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unfallverursacher nachweist, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (OLG Nürnberg 09.09.2010 - 13 U 712/10).

Nicht erforderlich ist, dass der Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre (OLG Koblenz 04.10.2005 - 12 U 1236/04). Auch trotz einer Blutalkoholkonzentration des Fahrers kann der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sein. Bewiesen werden muss, dass die Situation auch von einem nichtalkoholisierten Fahrer nicht unfallfrei zu bewältigen gewesen wäre.

Das unabwendbare Ereignis muss nicht von außen einwirken, wodurch sich u.a. das unabwendbare Ereignis von der höheren Gewalt unterscheidet.

Die Beweislast für den Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses obliegt dem Fahrzeughalter.

Beispiel:

Unfälle, bei denen der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn um mindestens 20 % überschritten hatte, sind keine unabwendbaren Ereignisse; es sei denn der Fahrer kann nachweisen, dass der Unfall auch bei Einhaltung der geforderten Geschwindigkeit eingetreten wäre.

Beispiel:

Wechselt ein Stück Wild über die Straße, so ist der Unfall mit einem zweiten, nachfolgenden Stück Wild kein unabwendbares Ereignis. Der Autofahrer muss mit einem zweiten Stück Wild rechnen.

Beispiel:

Ein durch eine teilweise Vereisung der Fahrbahn hervorgerufener Unfall kann ein unabwendbares Ereignis sein, wenn aufgrund der Witterungsbedingungen eine Eisbildung sehr ungewöhnlich war.

Beispiel:

Ein Unfall, der durch einen plötzlich auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand hervorgerufen wird, ist (mit Einschränkung) kein unabwendbares Ereignis, auch wenn sich der Gegenstand nachts unbeleuchtet auf der Straße befunden hat.

 Siehe auch 

Betriebsgefahr

Fahrzeughalter - Haftung

Fahrzeughalter - Haftung - Schwarzfahrt

Verkehrsunfall - Allgemein

Verkehrsunfall - Kfz-Schaden

Verkehrsunfall - Personenschaden

Bachmeier/Müller/Rebler: Verkehrsrecht. Kommentar; 3. Auflage 2017

Dannert: Die Reaktionszeit des Kraftfahrers; Deutsches Autorecht - DAR 1997, 477

Heß/Burmann: Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1120

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 6. Auflage 2017

Lütkes: Straßenverkehr. Kommentar; Loseblattwerk