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Betriebsgefahr

 Normen 

§§ 7, 18 StVG

§ 254 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Betriebsgefahr ist die von einer Sache nur aufgrund ihrer Eigenart ausgehende erhöhte Gefahr. Sie ist eine Unterform der Gefährdungshaftung. Der Inhaber der Betriebsgefahr haftet aufgrund einer Sacheinstandspflicht.

2. Von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr

2.1 Betriebsgefahr als Haftungsgrund

Die in der Praxis am häufigsten in Erscheinung tretende Betriebsgefahr ist die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr: Gemäß § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter aufgrund der gesetzlich verankerten Gefährdungshaftung verschuldensunabhängig, wenn mit seinem Fahrzeug ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.

Gemäß § 18 StVG gilt dies auch für den Fahrzeugführer, der nicht gleichzeitig Halter ist, aber diese Haftung erfordert ein Verschulden (BGH 17.11.2009 - VI ZR 64/08).

Ist der Eigentümer eines Kfz nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des Kfz weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden (OLG Karlsruhe 02.12.2013 - 1 U 74/13).

Voraussetzung einer Anrechnung der Betriebsgefahr: Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die Tatsache, dass ein unbekannter Dritter den auf dem Parkplatz abgestellten PKW vorsätzlich in Brand gesetzt hat, begründet keine Betriebsgefahr (BGH 27.11.2007 - VI ZR 210/06).

Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, die dem Schutzzweck der Norm entsprechen, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH 21.01.2014 -VI ZR 253/13).

Diese weite Auslegung wurde aktuell durch den BGH mit den Entscheidungen BGH 20.10.2020 - VI ZR 374/19 und BGH 11.02.2020 -VI ZR 286/19 bestätigt (siehe auch unten).

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH 22.11.2016 - VI ZR 533/15).

Das OLG Hamm hat sich der weiten Auslegung der Betriebsgefahr angeschlossen (OLG Hamm 19.02.2019 - 9 U 192/17):

"Die Gefährdungshaftung aus § 7 Abs 1 StVG erstreckt sich auf alle Schäden, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zugefügt werden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegung- und Transportfunktion des Fahrzeugs oder anderen Zwecken dienen, wie etwa der Wohnfunktion oder anderen, die die Benutzung des Fahrzeugs für den Fahrer sicher, leichter oder bequemer gestalten sollen."

Beweispflichtig ist der Schädiger bzw. die andere Partei.

Die Betriebsgefahr wird im Falle eines Schadensersatzanspruches als Mitverschulden angerechnet. Die Anrechnung der Betriebsgefahr erfordert kein Verschulden.

Die Betriebsgefahr kann auch zur Minderung des Schmerzensgeldanspruchs führen.

Ein Schaden ist bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.

Beispiel:

"Von einem Rettungswagen, der unter Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, geht eine hohe Gefährdung aus, da die anderen Verkehrsteilnehmer sich erst auf diese unvermittelt geschaffene Verkehrssituation einstellen müssen. Diese Gefahr hat sich beim vorliegenden Unfall realisiert" (OLG Düsseldorf 06.02.2018 - I-1 U 112/17).

2.2 Formen der Betriebsgefahr

Zu unterscheiden sind die einfache und die erhöhte Betriebsgefahr:

  • Allein durch die Haltereigenschaft bzw. die normale Benutzung besteht die einfache Betriebsgefahr.

  • Treten zu der allgemeinen Betriebsgefahr besondere, gefahrerhöhende Umstände hinzu, wird dies als erhöhte Betriebsgefahr bezeichnet.

    Beispiele:

    Jedes für den Unfall insgesamt mitursächliche Verhalten des Fahrers erhöht die Betriebsgefahr (BGH 11.06.2013 VI ZR 150/12).

    Die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen führt regelmäßig allein zu einer erhöhten Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges (OLG Schleswig 30.07.2009 - 7 U 12/09).

2.3 Zeitliche Verzögerung der Schadensrealisierung

"Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte" (BGH 26.03.2019 - VI ZR 236/18).

2.4 Brennendes Fahrzeug

Die Frage, ob der Brand eines Fahrzeugs der Betriebsgefahr zuzurechnen ist, ist bedeutsam für die Frage welche Versicherung zuständig ist. Der BGH hat in Abgrenzung zu seiner früheren Rechtsprechung folgende Grundsätze erlassen (BGH 21.01.2014 - VI ZR 253/13):

"Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. (...) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen."

Der BGH hat diese weite Auslegung für einen Fall bestätigt, in dem sich ein LKW zur Reparatur seit einiger Zeit in einer Werkstatt befand und eine defekte Betriebseinrichtung den LKW in Brand setzte und das Feuer dann auf das Gebäude der Werkstatt übergriff.

Der BGH führt in der Urteilsbegründung dazu aus (BGH 20.10.2020 - VI ZR 374/19):

"Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört (...) zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen (...) durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht."

Hinweis:

Damit wurde das gegenläufige Urteil des OLG Dresden (OLG Dresden 03.09.2019 - 6 U 609/19), das als Voraussetzung für eine Haftung gefordert hatte, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben ist oder zumindest noch nachwirkt, aufgehoben.

2.5 Ausschluss der Haftung bei Vorliegen der höheren Gewalt

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf höherer Gewalt ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. Kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll (OLG Celle 12.05.2005 - 14 U 231/04).

3. Betreiberverantwortung

3.1 Begriffsbestimmung

Es ist gesetzlich nicht geregelt, was unter dem Begriff der "Betreiberverantwortung" zu verstehen ist. Auch durch die Rechtsprechung wurde der Begriff noch nicht definiert bzw. allgemein benutzt.

Begriffsbestimmung Betreiber:

Lediglich der Begriff des Betreibers wurde mit der Entscheidung BGH 14.07.1988 - III ZR 225/87 bestimmt: "Betreiber einer Anlage ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Es kommt nicht darauf an, wer Eigentümer ist, für die maßgebliche tatsächliche Verfügungsgewalt über deren Betrieb ist die Eigentümerstellung nicht entscheidend. Es kommt darauf an, wer die mit der Unterhaltung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten hat."

Daneben wird der Begriff des Betreibers in der VDI 3810 - Blatt 1 definiert: Natürliche oder juristische Person, die für den sicheren Betrieb einer Anlage oder Einrichtung verantwortlich ist.Die sachlich-funktionale Zuordnung orientiert sich u. a. an den Eigentumsverhältnissen und Besitzverhältnissen.

3.2 Inhalt der Betreiberverantwortung

Dennoch wird derzeit der Begriff der Betreiberverantwortung in der technischen Praxis vermehrt verwendet.

Die Richtlinienreihe VDI 3810 gibt für die unterschiedlichen gebäudetechnischen Anlagen Empfehlungen für den sicheren, bestimmungsgemäßen, bedarfsgerechten, nachhaltigen Betrieb von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen. Die Richtlinien beschreiben die notwendigen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten, Betriebssicherheit der TGA-Anlagen, Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit. Die Richtlinie veranschaulicht die juristischen Zusammenhänge der Betreiberverantwortung und soll dem Betreiber helfen, die Betreiberverantwortung in Bezug auf seine individuelle Situation wahrzunehmen, abzugrenzen, konzeptionell zu strukturieren und umzusetzen. Die Pflichten beim Betreiben werden in der VDI 3810 Blatt 1.1 (Grundlagen Betreiberverantwortung) anschaulich dargestellt.

 Siehe auch 

Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Mitverschulden

Schadensersatz

Schadensersatz - psychischer Schaden

Schmerzensgeld

BGH 27.11.2007 - VI ZR 210/06 (Betriebsgefahr bei vorsätzlichem Inbrandsetzen)

BGH 18.11.1999 - III ZR 63/98 (Betriebsgefahr eines Flugzeugs)

OLG Celle 03.11.1994 - 14 U 174/93 (Schadensersatzausgleich wenn Unfall nur durch Betriebsgefahr verursacht)

OLG Düsseldorf 12.01.1987 - 1 U 218/85 (50 %ige Haftung aus Betriebsgefahr, wenn Unfall durch Fußgänger verursacht)

OLG Köln 16.03.1995 - 1 U 89/94 (Beweislast für Betriebsgefahr)

OLG Nürnberg 08.02.1995 - 4 U 3697/94 (Haftung aus Betriebsgefahr bei Straßenschäden durch Schlaglöcher)

Halm/Fitz: Versicherungsverkehrsrecht 2011/2012; Deutsches Autorecht - DAR 2012, 437

Hammel: Höhere Betriebsgefahr von Elektro- und Hybridfahrzeugen?; Versicherungsrecht - VersR 2014, 428

Herbers: Die fehlende Zurechnungsmöglichkeit der Betriebsgefahr / des Mitverschuldens bei Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung; Beteiligung des Eigentümers, Folgen des Regresses, bisherige und neue Lösungsansätze; Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2019, 311

Nugel: Haftungsquote und Anscheinsbeweis beim Verkehrsunfall mit zwei Kraftfahrzeugen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 193

Riedmeyer: Grenzen und Beschränkungen der Haftung aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs; Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2011, 183