Rechtswörterbuch

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Schmerzensgeld

 Normen 

§ 253 BGB

§§ 15, 21 AGG

 Information 

1. Allgemein

Entschädigung, die Geschädigten bestimmter Rechtsgüter zusteht.

Das Schmerzensgeld ist in § 253 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht auch bei der Gefährdungshaftung oder einer Vertragshaftung.

Der Schmerzensgeldanspruch besteht bei Vorliegen einer Verletzung der folgenden Rechtsgüter:

Das Schmerzensgeld hat sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion, es ist übertragbar und vererblich. Bei Verkehrsunfällen ist die Genugtuungsfunktion zumeist weniger relevant, es sei denn, der Verkehrsunfall wurde durch einen groben oder gar vorsätzlichen Verkehrsverstoß herbeigeführt (OLG Saarbrücken 27.11.2007 - 4 U 276/07).

Zur Höhe der bisher zugesprochenen Schmerzensgelder gibt es umfangreiche Rechtsprechungstabellen.

Allerdings sind in der letzten Zeit in der Rechtsprechung Veränderungen spürbar (so u.a OLG Frankfurt am Main 18.10.2018 - 22 U 97/16): "...dass die Dauer der Beeinträchtigung eine erheblich größere Rolle bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spielen muss als bisher." Die Richter sprachen sich für eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes aus.

Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil OLG Frankfurt am Main 16.07.2020 - 22 U 205/19 trotz der gegenteiligen Ansicht des BGH (BGH 16.09.2016 - VGS 1/16) und der Literatur fortgesetzt.

Nach einem Urteil des OLG Celle 23.01.2004 - 14 W 51/03 ist der nur auf der Gefährdungshaftung beruhende Anspruch auf Schmerzensgeld nicht niedriger zu bemessen als bei einem auf der Verschuldenshaftung beruhenden Anspruch.

Zum Schmerzensgeld nach Mobbing-Handlungen siehe den Beitrag "Mobbing".

2. Gerichtlicher Rechtsstreit

Der Klageantrag auf Zahlung von Schmerzensgeld ist einer der wenigen Fälle, in denen ein unbestimmter Antrag zulässig ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. In der Begründung des Klageantrages ist aber die Nennung einer Mindestsumme bzw. Andeutungen, aus denen sich eine Mindestsumme ergibt, eine Schlüssigkeitsvoraussetzung.

Mit dem auf eine unbeschränkte Klage zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Weiter gehende Ansprüche aufgrund von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretender, objektiv nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden können durch einen Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle Schäden aufgrund des Urteils geltend gemacht werden (OLG Naumburg 10.07.2014 - 2 U 101/13).

Die Frage, inwieweit eine Überprüfung der Höhe des festgesetzten Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht möglich ist, hat der BGH in dem Urteil BGH 28.03.2006 - VI ZR 46/05 entschieden: Danach muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbst über die Bemessung des Schmerzensgeldes befinden, allerdings im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 ZPO.

3. Geltendmachung im Adhäsionsverfahren

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Mit Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils über diesen unbezifferten Schmerzensgeldantrag ist der Kläger mit der Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess gesperrt. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (BGH 20.01.2015 - VI ZR 27/14).

4. Im Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitnehmer kann im Falle eines Arbeitsunfalles nur die von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckten Ansprüche geltend machen. Diese umfassen nicht einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein direkter Anspruch gegen den Arbeitgeber oder den den Unfall verursachenden Arbeitskollegen ist ausgeschlossen.

5. Tod naher Angehöriger

Siehe insofern die Beiträge "Schmerzensgeld - Angehörige und "Hinterbliebenengeld".

6. Zahlung des Schmerzensgeldes bei Beamten

Immer wieder gibt es Fälle, in denen Beamte aufgrund ihrer Eigenschaft als Amtsträger Opfer von Gewalt werden. Besonders gefährdet sind hierbei u.a. Polizeivollzugsbeamte. Aus solchen Angriffen resultieren in der Regel Schmerzensgeldansprüche gegen den Schädiger, die in gesonderten zivilrechtlichen Verfahren bzw. in Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafverfahrens geltend gemacht werden müssen. Für die gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche kann zwar Rechtsschutz durch den Dienstherrn in Anspruch genommen werden, jedoch scheitert die spätere Vollstreckung des erwirkten Titels häufig an der fehlenden Liquidität des Schädigers.

Mit dem am 28.10.2016 in Kraft getretenen § 78a BBG soll der Dienstherr nunmehr bei Vorliegen einer unbilligen Härtze bei rechtskräftig festgestellten, aber nicht erfolgreich vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen für den Beamten in Vorleistung gehen:

Hat ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Beamten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich dessen der Beamte nicht befriedigt wurde, mindestens 250,00 EUR erreicht. Der Dienstherr kann die Zahlung ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43 BeamtVG) oder ein Unfallausgleich (§ 35 des BeamtVG) gezahlt wird.

Die Ausgestaltung als Sollvorschrift bringt zum Ausdruck, dass bei Vorliegen der Voraussetzung ein Zahlungsanspruch gegen den Dienstherrn besteht, es sei denn, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung

Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht

Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht

Gewalttaten - Entschädigung für Opfer

Hinterbliebenengeld

HWS-Schleudertrauma

Kausalität

Mitverschulden

Schadensersatz

Schadensersatz - psychischer Schaden

Schmerzensgeld - Angehörige

Verkehrsunfall - Personenschaden

BGH 15.05.2007 - VI ZR 150/06 (Abänderung der Schmerzensgeldrente bei gestiegenen Lebenshaltungskostenindex)

BGH 30.03.2004 - VI ZR 25/03 (Unbeziffertes Schmerzensgeld)

BGH 20.12.1994 - VI ZR 338/93

OLG Celle 23.01.2004 - 14 W 51/03 (Schmerzensgeld aufgrund Gefährdungshaftung nicht niedriger als bei Verschuldenshaftung)

Adelmann: Schmerzensgeld wegen des Miterleben der schweren Verletzung oder Tötung eines anderen im Straßenverkehr; Versicherungsrecht - VersR 2009, 449

Becker-Toussaint: Schmerzensgeldansprüche Beschuldigter bei Medieninformationen der Staatsanwaltschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 414

Bensalah/Hassel: Kritische Aspekte zur taggenauen Schmerzensgeldbemessung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 403

Foerste: Schmerzensgeldbemessung bei brutalen Verbrechen, Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1999, 2951

Jaeger/Luckey: Schmerzensgeld. Handbuch mit Entscheidungstabellen und Mustertexten; 11. Auflage 2022

Jaeger: Bemessung des Schmerzensgeldes bei der Haftung aus Gefährdungshaftungsbeständen; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2004, 217

Leube: Verzugszinsen bei Schmerzensgeldansprüchen nach ärztlichen Behandlungsfehlern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3606

Scheffen: Tendenzen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für Verletzungen aus Verkehrsunfällen, ärztlichen Kunstfehlern und Produzentenhaftung, ZRP 1999, 189

Slyzyk: Konkretisierung der Schmerzensgeldbemessung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3757

Weller/Rentsch/Thomale: Schmerzensgeld nach Flugzeugunglücken; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1909