Gefährdungshaftung
Nicht einheitlich gesetzlich geregelt.
1 Allgemein
Haftungstatbestand.
Die Verantwortlichkeit für einen Schaden außerhalb vertraglicher Beziehungen kann auf einer Gefährdungshaftung oder einer Verschuldenshaftung beruhen.
Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist. Auch muss die Handlung nicht rechtswidrig sein. Hintergrund dieser weitgehenden Haftung ist, dass der aus der Gefährdungshaftung Verantwortliche eine besondere Gefahrenquelle geschaffen hat bzw. eine besondere Gefahrenquelle beherrscht.
2 Voraussetzungen
Die Gefährdungshaftung tritt nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein. Die wichtigsten Vorschriften zur Gefährdungshaftung sind:
für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Betriebsgefahr): § 7 StVG
für die Haltung von Tieren (Tierhalterhaftung): § 833 BGB
für den Betrieb von Anlagen: § 1 UmweltHG
für Gefährdungen durch Produkte: § 1 ProdHaftG
für den Luftverkehr: § 33 LuftVG
für die Reinheit des Wasserhaushalts: § 89 f. WHG
für fehlerhafte Banküberweisungen (Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung): § 675y BGB
Voraussetzungen der Gefährdungshaftung sind, dass der eingetretene Schaden kausal i.S.d. Bedingungstheorie (nicht der Adäquanztheorie) ist und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird, d.h. sich die besondere Gefahr, vor der das Gesetz schützen wollte, verwirklicht hat.
Auch der Anspruch aus Gefährdungshaftung kann wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB eingeschränkt sein.
3 Hinterbliebenengeld bei der Tötung eines Menschen
Wird ein Mensch aufgrund einer Gefährdungshaftung getötet, so haben seit dem 22.07.2017 die Hinterbliebenen bzw. sonstige Personen, die mit dem Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf Schadensersatz für das erlittene seelische Leid. Dieser Schadensersatzanspruch wird als Hinterbliebenengeld bezeichnet.
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist beispielshaft in den folgenden Normen der Gefährdungshaftung geregelt (mit einer zu § 844 Abs. 3 BGB identischen Formulierung), er besteht darüber hinaus für den gesamten Bereich der Gefährdungshaftung. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs siehe den Beitrag "Hinterbliebenengeld".