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Schadensersatz - psychischer Schaden

Normen

§§ 249 f BGB

§§ 823 f BGB

SGB XIV

Information

1 Grundsatz

Schadensersatzanspruch des Geschädigten/Opfers für psychische Krankheiten.

Hinweis:

Der Schadensersatz für psychische Krankheiten ist abzugrenzen von dem Schmerzensgeld für Angehörige sowie dem Hinterbliebenengeld.

Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Gesundheitsverletzung darstellen. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben. Es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (BGH 27.01.2015 – VI ZR 548/12).

Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

Der Schädiger hat für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Eine Zurechnung kann auch dann ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist, d.h. eine Bagatelle vorliegt (BGH 10.02.2015 – VI ZR 8/14).

Unerheblich ist der Einwand, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen.

2 Neurosen

Bei einer Unfallneurose werden die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen vom Geschädigten stärker wahrgenommen, als es dem tatsächlichen Krankheitsbild entspricht. Auch psychische Schäden, die auf einer solchen Unfallneurose beruhen, sind ersatzpflichtig. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn der die Unfallneurose auslösende Unfall ein Bagatellfall war.

Davon abzugrenzen sind sogenannte Rentenneurosen bzw. Begehrensneurosen. Dabei handelt es sich um ein krankhaftes Streben nach einer Versorgungsleistung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden (BGH 10.07.2012 – VI ZR 127/11).

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