Gesetze

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§ 1 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
Titel: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmweltHG
Gliederungs-Nr.: 400-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 UmweltHG – Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.