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Verschuldenshaftung

Normen

§ 823 BGB

Information

Außer in den Fällen der Gefährdungshaftung besteht eine Ersatzpflicht für Schäden, die einem anderen zugefügt werden, nur dann, wenn ein Verschulden des Schädigers vorliegt. Das Verschulden kann in Vorsatz oder Fahrlässigkeit bestehen.

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